02.12.2008
Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichen Urteil entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen auch dann bestehen kann, wenn bei Erteilung des Gutachtensauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können.
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Versicherer nämlich in der Regel selbst nicht die erforderliche Sachkenntnis besitze, um eine Verursachung der Schäden durch eine Straftat mit hinreichender Überzeugungskraft und Sicherheit auszuschließen. Er könne deshalb billigerweise nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht abzuwarten. Vielmehr sei es in einem solchen Fall zweckmäßig und prozessökonomisch, wenn die Partei sich sachkundig beraten lasse, ehe sie vorträgt. In dem dort zu entscheidenden Fall hatte das eingeholte Gutachten den Versuch eines Versicherungsbetrugs bestätigt. Der Kläger hatte nämlich auch Schadenspositionen als unfallbedingt abgerechnet, die durch den behaupteten Unfallhergang nicht entstanden sein können.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte in dem Verfahren behauptet, der Beklagte sei mit einem Pkw auf den Pkw des Klägers aufgefahren. Auf der Grundlage eines außergerichtlichen Gutachtens begehrte der Kläger Erstattung von Reparaturkosten für seinen PKW nebst den Kosten für das Gutachten. Weil die ebenfalls verklagte Kfz-Haftpflichtversicherung den Verdacht hegte, es könne ein versuchter Versicherungsbetrug vorliegen, beauftragte sie ihrerseits einen Sachverständigen mit der Prüfung, ob die vom Kläger geltend gemachten Beschädigungen an seinem Pkw durch den Unfall verursacht worden sein könnten. In seinem Gutachten kam der Sachverständige unter anderem zu dem Ergebnis, dass es unmöglich sei, dass sämtliche Schäden, die in dem Gutachten des Klägers als unfallbedingt aufgeführt seien, durch den behaupteten Auffahrunfall verursacht worden seien. Darauf teilte die Kfz-Haftpflichtversicherung dem Kläger mit, dass sie die von ihm gestellten Ansprüche zurückweise und außergerichtlich keine Zahlungen leisten werde.
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