Nachdem der BGH in den letzten Jahren wiederholt über Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung geurteilt hatte, vor allem zu den Voraussetzungen und der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen gemäß § 203 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), hat er nun im Urteil vom 17.01.2024 – IV ZR 51/22 über den Sonderfall eines Beitragsentlastungstarifs entschieden.
Nach Ansicht des BGH ist der Beitragsentlastungstarif auch eine Krankenversicherung, die dem Anwendungsbereich des § 203 VVG unterfällt. Da sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, ist die vom Versicherer vorgenommene Beitragsanpassung nicht wirksam erfolgt. Dabei konnte sich der Krankenversicherer auch nicht auf eine Regelung in den Versicherungsbedingungen stützen, die abweichende Voraussetzungen für eine Beitragsanpas-sung vorsah. Diese Klausel ist unwirksam, weil sie von § 203 VVG abweicht. Eine solche Abweichung wird nämlich durch § 208 Satz 1 VGG verboten.
Allerdings dürfte die Entscheidung in der Praxis kaum mehr als eine Randnotiz bleiben und nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich von Relevanz sein. Nur ein kleiner Teil von Versicherungsnehmern hat einen Beitragsentlastungstarif abgeschlossen. Zudem gehen viele Versicherer auch bei diesen Tarifen gemäß § 203 VVG vor, so dass deren Beitragsanpassungen die gesetzlichen Anforderungen beachten.
Nach Ansicht des BGH ist der Beitragsentlastungstarif auch eine Krankenversicherung, die dem Anwendungsbereich des § 203 VVG unterfällt. Da sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, ist die vom Versicherer vorgenommene Beitragsanpassung nicht wirksam erfolgt. Dabei konnte sich der Krankenversicherer auch nicht auf eine Regelung in den Versicherungsbedingungen stützen, die abweichende Voraussetzungen für eine Beitragsanpas-sung vorsah. Diese Klausel ist unwirksam, weil sie von § 203 VVG abweicht. Eine solche Abweichung wird nämlich durch § 208 Satz 1 VGG verboten.
Allerdings dürfte die Entscheidung in der Praxis kaum mehr als eine Randnotiz bleiben und nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich von Relevanz sein. Nur ein kleiner Teil von Versicherungsnehmern hat einen Beitragsentlastungstarif abgeschlossen. Zudem gehen viele Versicherer auch bei diesen Tarifen gemäß § 203 VVG vor, so dass deren Beitragsanpassungen die gesetzlichen Anforderungen beachten.