Der IV. Zivilsenat des BGH hat am 28. März 2012 beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorzulegen, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist.
Vergleichbare Verfahren wurden im Hinblick auf die Vorlage analog § 148 ZPO ausgesetzt.
IV ZR 76/11 – Beschluss vom 28. März 2012
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