21.08.2009
Die Steuerfreiheit der Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 UStG gilt auch für einen Unternehmer, der einem Versicherungsvertreter am Versicherungsabschluss interessierte Kunden benennt und eine so genannte Zuführungsprovision erhält, wenn es zum Vertragsabschluss mit einem benannten Kunden kommt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.05.2009 entschieden
(Az.: V R 7/08).
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