In einem Beitrag zur Zeitschrift für Versicherungsrecht vom 01. Juli 2011 (Heft 19, S. 837-842) beleuchtet Rechtsanwalt Veit Päffgen, Johannsen Berlin, die gesetzlichen Rechtsfolgenregelungen der §§ 23, 81 und 82 VVG.
Hintergrund ist die Entscheidung des OLG Kölns (Urt. v. 17.08.2010, Az. 9 U 41/10), nach der eine Rechtsfolgenregelung i.S.d. § 6 VVG a.F. bei fehlender Anpassung an § 28 VVG gemäß § 32 VVG unwirksam ist.
Als Folge dieser Rechtsprechung kann die Verletzung von vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (§ 28 VVG/ § 6 VVG a.F.) nicht sanktioniert werden. Diese Lücke kann daher nur durch einen Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 23, 81 und 82 VVG geschlossen werden. Diese grundlegenden gesetzlichen Verhaltensmaßregeln ermöglichen es den Versicherern, weiterhin gravierende Nachlässigkeiten des Versicherungsnehmers zu sanktionieren, auch wenn die Rechtsfolgenregelung für vertragliche Obliegenheiten unwirksam ist.
Den vollständigen Beitrag können Sie hier nachlesen: Päffgen -Beitrag VersR 2011 S. 837-842-
Bei eventuellen Rückfragen können Sie sich gerne an Rechtsanwalt Veit Päffgen, Fachanwalt für Versicherungsrecht, wenden.