Ratenzahlungsklauseln in Versicherungsbedingungen

Landgericht Hamburg verlangt Angabe des effektiven Jahreszinssatzes für Ratenzuschläge.

Ein Verbraucherschutzverein hatte gegen die Verwendung von Ratenzahlungsklauseln eines Versicherers in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geklagt, weil diese keinen effektiven Jahreszinssatz auswiesen.

Die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts Hamburg hat der Klage stattgegeben. Die verwendeten Klauseln seien aus mehreren Gründen unwirksam. Insbesondere verstießen sie gegen das Preisangabenrecht. Werde dem Kunden gegen Aufpreis eine Ratenzahlungsmöglichkeit eingeräumt, so stelle dieser entgeltliche Zahlungsaufschub einen Kredit dar. Entsprechend müssten nach der auch für Kreditverträge geltenden Preisangabenverordnung die zusätzlich entstehenden Gesamtkosten als effektiver Jahreszins ausgewiesen werden. Außerdem seien die Klauseln auch deshalb unwirksam, weil sie gegen das für allgemeine Vertragsbedingungen geltende Transparenzgebot verstießen. Der Verbraucher werde unangemessen benachteiligt, da er nicht erkennen könne, wie hoch die Zuschläge für die verschiedenen Arten der unterjährigen Zahlung tatsächlich ausfielen. Weder in den fraglichen Klauseln noch an anderer Stelle der Versicherungsverträge sei hierüber ausreichend informiert worden.

Dem in diesem Verfahren beteiligten Versicherer ist es offensichtlich nicht gelungen, dem Gericht die Funktion des Ratenzahlungszuschlages zu erläutern. Deutlich wird das insbesondere an der Urteilsbegründung auf Seite 13/14:

 

Aus I) 1. c. cc. …

Zum einen widerspricht sich die Beklagte hierbei selbst, wenn sie im gleichen Schriftsatz vom 12.08.2010 vortragen lässt, dass sich bei Wegfall der Zuschläge für unterjährliche Ratenzahlung für sie ein geringerer Rohüberschuss ergeben würde (S. 13), bzw. dass durch jährliche Beitragszahlung sogar höhere Kosten entstünden (S. 14). Wenn aber die vereinbarten Zuschläge lediglich der Kompensation höherer Kosten des Zahlungsaufschubs dienten, zehrten diese höheren Kosten die Zuschläge auf und es könnte kein geringerer Rohüberschuss entstehen.

Außerdem dienen auch beim „klassischen“ Darlehensvertrag gemäß § 488 ff. BGB die Zinsen den von der Beklagten genannten Zwecken Zinsen, Kosten und Risiko. Auch dort sind aber die vereinbarten Zinsen das Entgelt für die Darlehensgewährung.

Dagegen spricht auch nicht, dass Versicherungsaufsichtsbehörden Zuschläge für rechtmäßig bzw. geboten hielten und sogar Untergrenzen hierfür bekanntgegeben haben. Die von der Beklagten als zwingend angegebenen Normen der §§11 VAG und 5 DeckRV sind allgemein gehalten. Ihnen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Zuschläge kein Entgelt darstellten.

Richtig ist, dass sich bei „…Wegfall der Zuschläge für unterjährliche Ratenzahlung … ein geringerer Rohüberschuss ergeben würde, …“. In der klassischen Lebensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, einem auf Jahresbasis kalkuliertem Vertrag den Garantiezins für das Versicherungsjahr gutzuschreiben, für den der Beitrag gezahlt wird. Weil der Versicherer aber von einem Ratenzahler den Beitrag zu Beginn des Jahres noch nicht vollständig erhalten hat, muss er die garantierten Zinsen für den Ratenzahler zu Lasten des Rohüberschusses gutschreiben. Erhält der Versicherer anschließend den Ausgleich durch die Zuschläge nicht, müssen alle anderen Versicherungsnehmer einen geringeren Überschuss in Kauf nehmen.

Das Gericht schließt aus dem Vortrag, dass die Zuschläge lediglich Kompensation höherer Kosten des Zahlungsaufschubs sind. Der Schluss ist auf der Basis des in der Begründung dargestellten Vortrags wohl als richtig anzusehen. Auf Basis der Gesetzeslage ist dieser Schluss allerdings unzutreffend. Offensichtlich geht das Gericht davon aus, dass Grundlage für die Zuschläge die §§ 11 VAG und 5 DeckRV seien. Dieser Ansatz ist aber unvollständig, den er berücksichtigt nicht die Rechtslage zur Beitragszerlegung.

In der einschlägigen Verordnung über die Berichterstattung der Versicherungsunternehmen (BerVersV) wird der Ratenzahlungszuschlag nicht als Zins gewertet. Der Ratenzuschlag wird in Risiko-, Zins- und Kostenzuschlag, (vgl. Nachweisung 216 Ziffer 4 zur BerVersV sowie Anlage 2 Abschnitt A Nr. 18 Ziffer 4 BerVersV) zerlegt. Die sog. Beitragszerlegung erfolgt für den Zuschlag nach den gleichen Prinzipien wie für die Hauptprämie. Der Zuschlag wird als Ausgleich der dem in Raten zahlenden Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Jahreszahler entstehenden Vorteile nach den gleichen Prinzipien behandelt wie die Jahresprämie. Durch die entsprechende Zuordnung tragen die Zuschlagsbestandteile zu den jeweils erwirtschafteten Überschüssen bei und werden dementsprechend gemäß § 4 Abs. 3 – 5 Mindestzuführungsverordnung verteilt.

Durch sein Vorgehen erreicht das Gericht im Ergebnis, dass einerseits der in Raten zahlende Versicherungsnehmer den Garantiezins in einem Umfang erhält, der dem Jahreszahler gleicht, andererseits den Ratenzuschlag zurückfordern kann.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.200.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Landgericht Hamburg Urteil v. 03.05.2011Az.: 312 O 334/10

Bei eventuellen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Thomas Leithoff.

 

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