Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes die Unfallversicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer nach Meldung eines Schadenfalles auf die einzuhaltenden Fristen hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so kann sich der Versicherer nicht auf die Fristversäumung berufen (§ 186 Satz 2 VVG). Bedeutung hat die gesetzliche Regelung vor allem für die in den Unfallversicherungsbedingungen üblicher Weise geregeten Fristen für die ärztliche Feststellung sowie die Geltendmachung einer Invalidität.
In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall ging es nun um die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Frist für den Eintritt der Invalidität. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die vom Kläger behauptete Invalidität innerhalb der vereinbarten Frist von einem Jahr nach dem Unfall eingetreten ist. Darin, dass der beklagte Versicherer vorprozessual eine Zahlung geleistet hatte, liege auch kein konkludentes Zugeständnis bestimmter Beeinträchtigungen und des fristgemäßen Eintritts der Invalidität.
Zutreffend hat das OLG Karlsruhe weiter ausgeführt, dass die Versäumung der Frist nicht deshalb unbeachtlich ist, weil der Versicherungsnehmer auf diese nicht hingewiesen worden war. Die Unbeachtlichkeit eines Fristversäumnisses gemäß § 186 S. 2 VVG kommt nämlich nur für solche Fristen in Betracht, bei denen der Hinweis bewirken kann, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten die Frist einhält. Beim Eintritt der Invalidität handelt es demgegenüber um ein objektives Geschehen, dessen Eintritt oder Nichteintritt innerhalb der geregelten Frist der Versicherungsnehmer nicht willentlich beeinflussen kann, so dass die Erteilung oder Nichterteilung eines Hinweises keine Wirkung in Hinblick auf die Einhaltung der Frist entfalten kann.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2016 – 12 U 82/16
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Fachanwalt für Versicherungsrecht