Ein Versicherungsmakler forderte eine Vergütung für Leistungen im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung. Die «Dienstleistungsvereinbarung» hatte folgenden Inhalt: «… recherchiert für den Kunden bei der bestehenden Versicherungsgesellschaft nach Einsparmöglichkeiten im Bereich der Krankenversicherung. Nimmt der Kunde innerhalb der nächsten 24 Monate eine Einsparmöglichkeit in Anspruch, die durch … recherchiert wurde, so erhält die … vom Kunden die Einsparungen (alter Monatsbeitrag abzüglich neuer Monatsbeitrag) mal 10 zzgl. MwSt. Ihre Sicherheitsgarantie: Wenn Sie keine von der … recherchierte Einsparmöglichkeiten nutzen – egal aus welchen Gründen – so bleibt der Service für Sie komplett kostenlos.» Nach einem Tarifwechsel machte der Makler seine Vergütung gerichtlich geltend.
Das LG Saarbrücken wies die Klage ab. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sei nichtig. Der Makler habe mit Abschluss des Vertrags gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) verstoßen, was zu einer Nichtigkeit nach § 134 BGB führe. Das RDG sei im vorliegenden Fall anzuwenden, da es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht um einen Maklervertrag handele. Ein solcher Vertrag würde nämlich voraussetzen, dass das Ziel der Abschluss eines neuen Vertrages sei. Ein Tarifwechsel im Sinn von § 204 VVG stelle jedoch gerade keinen neuen Vertragsschluss zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer dar, sondern es werde lediglich der bestehende Vertrag geändert.
Die Vereinbarung verstoße aber auch gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Da der Vertrag nicht als Maklervertrag zu qualifizieren sei, sondern als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter (§§ 611, 675 BGB), müsste nach der gesetzlichen Regelung des § 612 BGB eine erfolgsunabhängige Entlohnung vereinbart sein. Im vorliegenden Fall sei allerdings eine erfolgsabhängige provisionsähnliche Vergütung vereinbart worden.
Auch liege nach Ansicht des LG Saarbrücken ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Der verwendete Begriff der «Einsparungsmöglichkeit» sei mehrdeutig zu verstehen. Unklar bleibe, worauf sich die Einsparungen beziehen sollen.
Damit sei die Vereinbarung als nichtig zu betrachten, sodass das Gericht die Klage abzüglich des erledigten anerkannten Teils als unbegründet zurückwies.
LG Saarbrücken, Urt. v. 17.5.2016 – 14 O 152/15
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RA Oliver Meixner
Fachanwalt für Versicherungsrecht