Im vom BGH entschiedenen Fall machte die Versicherungsnehmerin geltend, für die Berufsunfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 b MB/KT sei das allgemeine Berufsbild zugrunde zu legen und nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung abzustellen. Daher sei sie nicht berufsunfähig, denn die berufliche Tätigkeit als Dermatologin in einer Gemeinschaftspraxis hätte sie nach Umstrukturierung der Praxis ohne die weiteren Erkrankungen in dem streitgegenständlichen Zeitraum ausüben können.
Der BGH hat demgegenüber bestätigt, dass anders als in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein mitarbeitender Betriebsinhaber in der Krankentagegeldversicherung nicht auf eine zumutbare Umorganisation seines Betriebes verwiesen werden kann. Er ist nicht verpflichtet, durch eine Umorganisation seiner Arbeitsabläufe die Voraussetzungen für die Wiederausübung seines Berufs zu schaffen (BGH, Urt. v. 20.05.2009 – IV ZR 274/06). Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 b MB(KT stellt auf den „bisher ausgeübten Beruf“ ab und lässt nicht offen, ob darunter der bisherige Beruf in seiner konkreten Ausprägung oder nur ein allgemeines Berufsbild zu verstehen ist. Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer versteht unter dem „bisher ausgeübten Beruf“ dasselbe wie unter dem Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ im Sinne des § 1 Abs. 3 MB/KT, nämlich die berufliche Tätigkeit in ihrer konkreten Ausprägung, so wie die versicherte Person sie zuletzt ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27.03.2013 – IV ZR 256/12).
BGH, Hinweisbeschluss vom 14.12.2016 – IV ZR 422/15
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Fachanwalt für Versicherungsrecht