Setzen Richter ihre privaten Notebooks für eine Verhandlung per Videokonferenz mit den Anwälten der Parteien ein und verwenden dabei eine Webkonferenz – Software, bis das von §128a ZPO gedeckt.
Das Kammergericht kommt in einem Urteil zu dem Ergebnis, dass eine ordnungsgemäße mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, obwohl von der Justizverwaltung eine Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung gestellt hatte. Bei der mündlichen Verhandlung waren nur die drei Mitglieder des Senats im Sitzungssaal des Kammergerichts anwesend, hatten dort aber eine Videokonferenz mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien abgehalten, die über eine Webkonferenz-Software zugeschaltet waren. Diese Vorgehensweise sei von § 128a Abs. 1 ZPO gedeckt. Dass die von den Senatsmitgliedern genutzten Notebooks und die verwendete Webkonferenz-Software nicht vom Gericht, sondern von den Senatsmitgliedern privat gestellt waren, sei unerheblich. § 128a Abs. 1 ZPO sei insoweit keine Einschränkung zu entnehmen. Die Verhandlung sei auch öffentlich gewesen, da das Kammergericht zur Zeit der Verhandlung unbeschadet der Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus für die Öffentlichkeit zugänglich und der Saal, in dem die drei Senatsmitglieder saßen, ebenfalls geöffnet war.
KG (21. Zivilsenat), Urteil vom 12.05.2020 – 21 U 125/19
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