Haftung des Versicherungsmaklers für Aufklärungs- und Beratungsfehler, die zu einer Unterversicherung führen.
Führt die schuldhafte Verletzung einer Pflicht des Maklers dazu, dass ein Risiko im Versicherungsfall unvollständig versichert ist, hat der Makler den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Versicherungsmakler muss daher dafür einstehen, dass in den Verträgen über die Gebäudeversicherung und die Hochbau- und Betriebszubehör – Versicherung zu geringe Versicherungssummen angegeben waren.
OLG Stuttgart: Urteil vom 30.03.2011 – 3 U 192/10