Die Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil bei der Darstellung der Rechtsfolgen einer Vertragsanpassung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines rückwirkenden Risikoausschlusses kein Versicherungsschutz für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall besteht.
Der Kläger hatte Gesundheitsfragen im Antrag auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung nicht wahrheitsgemäß beantwortet. Nachdem der beklagte Krankenversicherer von den nicht mitgeteilten Diagnosen und Behandlungen erfuhr, trat er wegen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten gemäß § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurück. Der Kläger wollte dies nicht hinnehmen und war unter anderem der Meinung, das Rücktrittsrecht sei wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG ausgeschlossen. Stützen konnte er sich dabei insbesondere auf mehrere Entscheidungen des Landgerichtes Dortmund, welche von einer nicht ordnungs-gemäßen Belehrung ausgingen, wenn in dieser nicht auch ausdrücklich dargestellt wird, dass für einen bereits eingetretenen Versicherungs-fall kein Versicherungsschutz besteht, falls im Wege der Vertragsanpassung rückwirkend ein Risikoausschluss Vertragsbestandteil wird.
Der BGH hat dieser Ansicht eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Belehrung auch ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis ordnungsgemäß ist. Es werde dem Versicherungsnehmer bereits durch den ausdrücklichen Hinweis, dass bei fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil werden, hinreichend deutlich gemacht, dass auch die Gefahr der rückwirkenden Einführung eines Risikoausschlusses besteht und hiermit zwangsläufig der Verlust des Versicherungsschutzes auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle einhergeht.
Zudem hat der BGH in der Entscheidung klargestellt, dass dem Rücktrittsrechts des Krankenversicherers bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglicher Anzeigepflichten nicht gemäß § 19 Abs. 4 VVG entgegen gehalten werden kann, dass der Versicherungsnehmer dann gemäß § 193 Abs. 5 VVG einen Anspruch gegen den Versicherer hat, im Basistarif versichert zu werden.
BGH, Urteil vom 27.04.2016 – IV ZR 372/15
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Fachanwalt für Versicherungsrecht