Das Kabinett hat am 18.01.2017 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) beschlossen.
Ende November hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb veröffentlicht. In dem nun beschlossenen Gesetzentwurf sind einige Änderungen vorgenommen worden. Ein Versicherungsmakler darf nun zumindest „Dritten, die nicht Verbraucher sind“, Versicherungen gegen gesondertes Entgelt vermitteln. „Diese Befugnis besteht nicht gegenüber Verbrauchern, das heißt Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern, die Vermittlungstätigkeiten im Sinne des § 34d Absatz 1 zum Gegenstand haben, sind nicht zulässig“, heißt es in der aktuellen Gesetzesbegründung (Seite 38). In der Begründung wird zudem klargestellt, dass Doppelzulassungen als Versicherungsvermittler und -berater nicht erlaubt sind. Versicherungsvermittler können allerdings mit Inkrafttreten des Gesetzes im Rahmen eines vereinfachten Erlaubnisverfahrens in den Status des Versicherungsberaters wechseln.
Die IDD muss bis zum 23. Februar 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf setzt die IDD durch Änderungen der Gewerbeordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes um.
Der Gesetzentwurf können Sie hier ⊗ abrufen.
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RA Oliver Meixner
Fachanwalt für Versicherungsrecht