Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) ist eine Gefährdungshaftung des Halters eines Anhängers nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften der §§ 7 ff. des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eingeführt worden. Anders als mit dem Gesetz beabsichtigt (vgl. Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 14/7752, S. 29) und entgegen einer hierauf gestützten Regulierungspraxis, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Oktober 2010 – IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211) für Unfälle eines Zugfahrzeugs mit Anhänger (Gespann) entschieden, dass im Verhältnis der beteiligten Halter von Zugfahrzeug und Anhänger und im Verhältnis ihrer Haftpflichtversicherer zueinander der Halter jedes Fahrzeugs bzw. sein Versicherer den Schaden weiterer Unfallbeteiligter jeweils hälftig zu tragen hat. Dies führt in der Praxis zu einer Steigerung der Versicherungsprämien für die Anhängerhaftpflichtversicherung und wirft erhebliche Probleme bei der Abrechnung mit Anhängerhaltern und ihren Versicherern aus Staaten auf, deren Rechtsordnungen eine Pflichtversicherung für Anhängerhalter nicht vorsehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber auch den von den Fahrzeugen des Gespanns jeweils gesetzten Betriebsgefahren zumeist nicht gerecht. Daher soll mit diesem Gesetz die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften beabsichtigte Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Gespannfahrzeughalter ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben werden.
Das BMJ hat in seinem Referentenentwurf die §§ 19 und 19a StVG neu eingefügt, mit welchen die Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr, orientiert am geltenden Recht und der früheren Regulierungspraxis der Versicherer, zusammengefasst gesetzlich geregelt wird: Die gesetzlichen Regelungen enthalten in § 19 StVG jetzt die Haftung der Halter von Anhängern und regeln dabei auch die Haftung der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger sowohl im Verhältnis zueinander als auch im Verhältnis zu möglichen weiteren Unfallbeteiligten, d. h. weiteren Kraftfahrzeughaltern, Dritten sowie weiteren aus Gefährdung Haftenden, um damit Rechtssicherheit zu schaffen. Ist ein Gespann an dem Unfall beteiligt, wird für die Halter von Zugfahrzeug und Anhänger nunmehr zu der Regulierungspraxis vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2010 zurückgekehrt und ausdrücklich gesetzlich bestimmt, dass im Innenverhältnis dieser Halter der Schaden weiterer Unfallbeteiligter grundsätzlich vom Halter des Zugfahrzeugs zu tragen ist, falls im Einzelfall nicht ausnahmsweise der Anhänger gefahrerhöhend gewirkt hat. Zu Letzterem reicht das bloße Ziehen des Anhängers im Allgemeinen nicht aus. Damit wird die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nun ausdrücklich an die bei einem Gespannunfall von den beteiligten Haltern jeweils gesetzten Gefahren angepasst, was auch der Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2010 entspricht. Die Haftung des Führers des Anhängers und des Gespanns ist gesondert im neuen § 19a StVG geregelt. Im Versicherungsvertragsgesetz wird der Grundsatz, dass die Versicherung der Haftung folgt, ausdrücklich festgehalten.
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Oliver Meixner
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Fachanwalt für Versicherungsrecht