Dieses Urteil des BGH befasst sich erneut mit den Anforderungen an die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung nach § 203 VVG. Der BGH hebt insbesondere drei Hauptpunkte hervor:
- Es ist erforderlich, dass Beitragsanpassungen klar begründet werden. Die Angabe einer Zunahme von schweren Krankheitsfällen und gestiegenen Gesundheitskosten genügt nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Demnach muss der Versicherungsnehmer in der Lage sein, den Mitteilungen klar zu entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage die konkreten Beitragserhöhungen ausgelöst hat. Die Rechnungsgrundlage muss eindeutig bezeichnet sein.
- Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen entstehen jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge.
- Gemäß § 8b MB/KK kann ein niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung maßgeblich sein, der sich aus den Tarifbedingungen des Versicherers ergibt.
Zudem wird betont, dass der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämienanteile durch die Zustellung des gerichtlichen Schriftsatzes, in dem dieser Anspruch erstmals erhoben wurde, rechtzeitig gehemmt wurde und dieser Anspruch nicht verjährt ist.
Dieses Urteil bestätigt eine Reihe von Grundsatzentscheidungen des BGH zu Fragen im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Diese liefern wichtige Anhaltspunkte für künftige Entscheidungen in ähnlichen Fällen und bietet Praxishinweise für Versicherer und Versicherungsnehmer.
BGH, Urteil vom 15.03.2023 – IV ZR 318/21
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Oliver Meixner
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