12.08.2009
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden (Urteil vom 16.07.2009, Az.: III ZR 21/09), dass ein in die Abwicklung eines Unfallschadens eingeschalteter Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer regelmäßig auf die Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität und ihrer Geltendmachung gegenüber dem Versicherer nach § 7 Abs. 1 (1) AUB (1994) hinweisen muss, wenn für ihn erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen den Unfallversicherer ernsthaft in Betracht kommen.
Der Versicherungsmakler muss deshalb dem Versicherungsnehmer den aus der dem unterlassenen Hinweis resultierenden Schaden ersetzen. Bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt erlitt der Versicherungsnehmer einen schweren Motorradunfall mit auch für Laien erkennbaren Dauerschäden. Der Versicherungsmakler übernahm für den Versicherungsnehmer die Schadenmeldung. Aus dem Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers, dem Versicherungsnehmer grundsätzlich auf Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens anzugedeihen, insbesondere bei der Erstellung einer sachgerechten Schadenanzeige hat der Bundesgerichtshof die aus den AUB abgeleiteten Hinweispflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer abgeleitet, die zu einer Schadensersatzpflicht des Versicherungsmakler führen.
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