Am 1. Januar 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (VVG 2008) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 3 EGVVG den Versicherern für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden waren (Altverträge), eine bis zum 1. Januar 2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen. Hiervon haben nicht alle Versicherer Gebrauch gemacht.
Der BGH wird sich am 12.10.2011 mit der Grundsatzfrage zu befassen haben, welche Folgen die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen hat. Soweit diese die Folgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten des Versicherungsnehmers regeln, sind sie gewöhnlich an der gesetzlichen Regelung des § 6 VVG a.F. orientiert, die das neue Versicherungsvertragsgesetz in § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG durch eine für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung ersetzt hat (Leistungskürzung statt vollständigen Wegfalls der Leistung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung). Damit widersprechen derartige Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der neuen Gesetzeslage. Vom Bundesgerichtshof wird zu klären sein, ob dies dazu führt, dass sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann.
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