BGH untersagt Versicherungsmaklern die Schadenregulierung

Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers.

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Reinigung auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden war und der Versicherungsmakler der Reinigung den Schaden im Auftrag des Versicherers regulierte. Die Rechtsanwaltskammer Köln mahnte den Versicherungsmakler wegen des Verstoßes gegen das RDG ab. Der BGH die Abmahnung bestätigt und untersagte dem Versicherungsmakler die Schadenregulierung.

Für den Versicherungskunden könne der Versicherungsmakler im Schadensfall im Rahmen einer gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubten Nebenleistung schadensregulierend tätig werden. Eine Tätigkeit für den Versicherer gehöre dagegen nicht zum gesetzlichen Leitbild des Versicherungsmaklers. Auch sei ein Interessenkonflikt bei der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers für den Versicherer bei der Abwicklung eines Schadensfalls, der durch eine von dem Makler vermittelte Versicherung abgedeckt ist, gerade bei der Haftpflichtversicherung nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung vorliegen kann, wenn ihr Auftraggeber (hier die Versicherung) nicht mit dem Auftraggeber der Haupttätigkeit (hier dem Versicherungsnehmer) identisch ist. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs kann schon der Umstand, dass der rechtsdienstleistende Teil der Leistung aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zu erbringen ist und besonders vergütet wird, indiziell gegen das Vorliegen einer bloßen Nebenleistung sprechen. Umso mehr muss das gelten, wenn ein solcher gesonderter entgeltlicher Vertrag nicht mit dem Auftraggeber der Haupttätigkeit, sondern einem Dritten abgeschlossen wird.

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Branche der Versicherungsmakler. Die Rechtsanwaltskammern werden nun alle Versicherungsmakler anschreiben und anfragen, ob eine Schadenregulierung im Auftrage von Versicherungsunternehmen erfolgt.

Kurzfassung Urteil

Ganzes Urteil

BGH Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 107/14

OMX

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