Der BGH die eine Nichtzulassungsbeschwerde eines Klägers, der mit seiner Klage Schmerzensgeld nach der sog. Taggenauen Berechnungsmethode (vgl. Schwintowski/Schah Sedi) geltend machte und in dem von uns betreuten Verfahren vor dem Kammergericht (Urt.v. 22.05.2019, Az.: 25 U 118/18) keinen Erfolg hatte, mit Beschluss vom 14.07.2020 (Az.: VI ZR 249/19) zurückgewiesen. Die Rechtssache hatte nach Ansicht des BGH keine grundsätzliche Bedeutung und erforderte auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Hintergrund ist, dass die Vereinigten Großen Senate des BGH die herkömmlichen Grundsätze der Schmerzensgeldbemessung erst mit Beschluss vom 16.09.2016 (VGS 1/16 BGHZ 212,48) bestätigt haben. Lediglich ein Obergericht hatte sich, ohne die Revision zuzulassen, gegen die herkömmlichen Grundsätze gestellt (vgl. OLG Frankfurt vom 18.10.2018 (Az.: 22 U 97/16) und das Schmerzensgeld taggenau berechnet.
BGH Beschluss vom 14.07.2020, VI ZR 249/19
Christoph König
Rechtsanwalt | Partner
Versicherungskaufmann