- Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Festhaltung Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953).
- Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten.
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Parteien darüber stritten, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter das Restwertangebot des Schädigers zu beachten hat.
Das Fahrzeug eines Autohauses wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. In einem Sachverständigengutachten wurde der Restwert unter Berücksichtigung von Angeboten regionaler Anbieter auf 9.500 EUR brutto geschätzt. Dieses Gutachten übergab das Autohaus an den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, der wiederum ein Restwertangebot eines Unternehmers vorlegte, der 17.030 EUR brutto anbot. Das Autohaus lehnte das Angebot mit Hinweis darauf ab, dass man das Fahrzeug bereits einen Tag vorher zu dem im Gutachten geschätzten Preis verkauft habe.
Der BGH verweist zunächst darauf, dass in der Regel der Geschädigte nicht verpflichtet sei, bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen. Auch sei der Geschädigte nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Schließlich sei dem Schädiger auch vor dem Verkauf nicht die Gelegenheit zu geben, höhere Restwertangebote einzuholen und dem Geschädigten mitzuteilen. Der BGH bestätigt insofern seine bisherige Rechtsprechung, dass sich ein Geschädigter auf ein Gutachten eines von ihm eingeschalteten Sachverständigen verlassen darf, wenn dies den allgemeinen Regeln für solche Gutachten entspricht.
Von dieser Rechtsprechung könne es jedoch Abweichungen geben. Der Gesetzgeber habe grundsätzlich dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, die Behebung des Schadens unabhängig vom Schädiger in eigener Regie durchzuführen. Der Schädiger könne aber dann eingreifen, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein Unternehmen handle, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. Es sei der wirtschaftlichste Weg zu wählen und der Geschädigte habe nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch nur auf den «erforderlichen» Geldbetrag. Hier sei es im Zuge subjektbezogener Schadenbetrachtung so, dass kein Laie geschädigt sei, sondern jemand, der über individuelle Kenntnisse und Einflussmöglichkeiten verfüge und daher sei eine Grenze durch wirtschaftliche Vernunft gezogen.
BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18
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