Viele Menschen in unterschiedlichen Branchen stehen vor einer existenziellen Krise. Damit die Auswirkungen der Corona-Krise für Unternehmen und den Arbeitsmarkt möglichst gering bleiben, hat die Bundesregierung umfangreiche Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Aber auch die Versicherungswirtschaft hält in bestimmten Fällen Leistungen bereit. Vermögensschäden, die einem versicherten Betrieb dadurch entstehen, dass die zuständige Behörde infolge des Auftretens einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers am Versicherungsort die Betriebsschließung oder weitere entsprechende Maßnahmen anordnet, können über eine Betriebsschließungsversicherung gedeckt sein.
Die Betriebsschließungsversicherung ist der Betriebsunterbrechungsversicherung ähnlich. Das Leistungsversprechen umschließt in den Fällen der Betriebsschließung oder dem vollständigen Tätigkeitsverbot der Mitarbeiter eine vereinbarte Tagesentschädigung zum Ausgleich des entstandenen Unterbrechungsschadens für einen festgelegten Zeitraum sowie die zeitlich befristete Zahlung der Bruttolohn- und -gehaltskosten sowohl bei einem Tätigkeitsverbot einzelner Mitarbeiter als auch für eine Ersatzkraft bei einem Tätigkeitsverbot des Betriebsinhabers. Kosten, die unter Hinweis auf das Infektionsschutzgesetz entweder infolge von Ermittlungsmaßnahmen über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit oder durch behördlich angeordnete Beobachtungsmaßnahmen für bestimmte Mitarbeiter entstehen, sind ebenfalls versicherbar. Es kommt aber immer darauf an, welche AVB vereinbart wurden und welche konkreten Zusätze die Police enthält.
Aktuell erstellen wir daher für erste Schadenmeldungen Gutachten, beraten Versicherungsunternehmen wie Sie die Ansprüche der Versicherungsnehmer bearbeiten können und übernehmen bei Bedarf die operative Schadenbearbeitung.
Ihr Ansprechpartner:
Oliver Meixner
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Versicherungsrecht