Ein Auskunftsanspruch nach der DS-GVO verlangt einen hinreichend bestimmten Klageantrag. Deswegen lehnt das BAG die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe ab. Die Klärung des Umfangs der Auskunft dürfe nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden.
Ein Arbeitnehmer hatte sich erfolgreich gegen seine verhaltensbedingte Kündigung gewehrt. Hintergrund waren Vorwürfe gegen ihn, die in einem extra eingerichteten Portal der Firma zum Aufdecken von Missständen erhoben worden waren. Daher wollte er im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage auch Auskunft über zu seiner Person gespeicherte Daten haben. Er bezog sich dabei auf die „nicht in der Personalakte des Klägers gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten des Klägers“. Das ArbG Stuttgart gab der Klage insgesamt statt. Das LAG Baden-Württemberg bestätigte dies im Grundsatz, schränkte aber den Auskunftsanspruch unter anderem im Hinblick auf die Rechte der Hinweisgeber mit „zahlreichen Einschränkungen, Bedingungen und Beispielsfällen“ ein. Die Revision des Unternehmens hiergegen war erfolgreich.
Die Richter des BAG hingegen wiesen die Klage insgesamt wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig ab. Das LAG habe selbst erkannt, dass die aufgenommenen Einschränkungen zu weiteren Streitigkeiten in der Vollstreckung führen würden. Der Vorbehalt, dass nicht „überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten“, § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG, entgegenstünden, überfrachte das Vollstreckungsverfahren mit der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Das mache es der Firma unmöglich zu erkennen, inwieweit sie verpflichtet sei. Es sei zwar Aufgabe des Erkenntnisverfahrens, die Rechtsdurchsetzung nicht unnötig zu erschweren, aber nachdem die Arbeitgeberin Auskünfte gemacht habe, sei eine Konkretisierung der gegebenenfalls noch fehlenden Daten zumutbar gewesen.
BAG, Urteil vom 16.12.2021 – 2 AZR 235/21
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