Die Zusammenarbeit mit Tippgebern ist für Versicherer riskant. Die BaFin hat jetzt in ihrem Rundschreiben 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb klargestellt, wie eine solche Zusammenarbeit ausgestaltete sein sollte:
Tippgeber sind keine Versicherungsvermittler. Deshalb gelten die gesetzlichen Vorgaben für Versicherungsvermittler nicht für Tätigkeiten des Tippgebers. Da jedoch Tippgeber teilweise für Versicherungsunternehmen im Vertriebsprozess eine entscheidende Rolle spielen, sind nachfolgende Vorgaben unter Anwendung von § 26 VAG von den Versicherungsunternehmen zu beachten. Unberührt davon bleiben weitere Anforderungen im Rahmen des Risikomanagements und der Vertriebscompliance.
- Begriff Tippgeber
Der Begriff des Tippgebers ist gesetzlich nicht definiert, jedoch fallen hierunter alle Personen entsprechend der nachfolgenden Definition, auch wenn diese anders bezeichnet werden.
„Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar […] weil sie als vorbereitende Handlung […] nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abziel[en]t. […].“ (Bundestagsdrucksache 16/1935 Seite 17).
- Tippgebervereinbarung
Sofern es sich bei der Zusammenarbeit zwischen Versicherer oder Versicherungsvermittler und Tippgeber um eine regelmäßige Tätigkeit handelt, sollte darauf geachtet werden, dass zwischen dem Tippgeber und dem Versicherer oder Versicherungsvermittler eine schriftliche Tippgebervereinbarung besteht.
In jedem Fall sollte dem Tippgeber deutlich gemacht werden, dass er als Tippgeber nur in einem eng begrenzten Bereich tätig werden, insbesondere keine Beratung von Kunden durchführen oder Anträge aufnehmen darf.
Bestehen Zweifel, ob eine angestrebte Zusammenarbeit noch als Tippgebertätigkeit oder schon als – erlaubnis- bzw. registrierungspflichtige – Vermittlungstätigkeit einzuordnen ist, sollte eine Auskunft der örtlich zuständigen IHK eingeholt werden.
- Vergütungstabelle und Zahlungen
Eine Vergütungstabelle sollte Bestandteil der Tippgebervereinbarung sein. Zahlungen an Tippgeber sollten von einer zentralen Stelle bei dem Versicherer vorgenommen werden. Die Freigabe der Zahlung und die Auszahlung sollen grundsätzlich personell und organisatorisch getrennt sein.
- Nebentätigkeitsgenehmigung/-anzeige
Die Tippgebervereinbarung sollte die Verpflichtung des Tippgebers enthalten, vor dem Beginn der Zusammenarbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse beispielsweise eine Nebentätigkeitsgenehmigung einzuholen und diese dem Versicherungsunternehmen oder dem Versicherungsvermittler auch vorzulegen.
- Datenschutz
Tippgebervereinbarungen sollten Datenschutzklauseln oder Merkblätter enthalten, die den Tippgeber in angemessener Weise für datenschutzrechtliche Aspekte sensibilisieren.
Der Tippgeber sollte sich vom potentiellen Kunden eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von personenbezogenen Daten geben lassen, sofern gesetzliche Vorgaben hiervon keine Ausnahme zulassen. Diese Dokumentation der Einwilligung des Betroffenen in die Weitergabe und Verwendung seiner Daten gewährleistet auch, dass die Rechtmäßigkeit des Umgangs mit den Daten belegt wird und dass auch ein eventueller Erwerb von personenbezogenen Daten („Adresskauf“) nachvollzogen werden kann.
- Keine Zusammenarbeit mit Tippgebern
Sofern das Versicherungsunternehmen keine vertragliche Beziehung zu Tippgebern unterhält, sollen die Vertriebspartner des Versicherers – soweit es sich nicht um Versicherungsmakler oder –berater handelt – verpflichtet werden, die in diesem Abschnitt aufgestellten Mindestanforderungen (zu Nr. 2 bis 5) bei der Zusammenarbeit mit Tippgebern zu beachten. Eine vertragliche Vereinbarung mit Hinweis auf dieses Rundschreiben ist ausreichend. Laufende Geschäftsbeziehungen sollen sukzessive, d. h. spätestens bei Änderung der vertraglichen Vereinbarung, an die in diesem Abschnitt gegebenen Hinweise angepasst werden.
BaFin Rundschreiben vom 17.07.2018
Rundschreiben 11/2018
Ihr Ansprechpartner:
RA Oliver Meixner
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Versicherungsrecht