Das LG Hamburg hat einem Versicherungsnehmer einen Schadensersatz zugesprochen, weil der Versicherungsmakler sich nicht um ausreichenden Versicherungsschutz bemüht hatte.
Die Klägerin ist eine Bewachungsunternehmen gem. § 34a GewO und hatte es für Kunden übernommen, die Flutschutztore bei Hochwasser zu schließen. Bei einem Flutschutzeinsatz kam es zu einem erheblichen Schaden, für den die Klägerin von ihrem Kunden haftbar gehalten wurde. Der Betriebshaftpflichtversicherer lehnte den Versicherungsschutz ab, weil für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Flutschutz kein Versicherungsschutz bestehe, was der BGH letzten Endes auch bestätigte. Wegen des fehlenden Versicherungsschutzes wurde nun der Versicherungsmakler haftbar gehalten.
Das Landgericht hat den Versicherungsmakler verurteilt, weil er die Klägerin mit einem individuellen und an das Risiko angepassten Versicherungsschutz zu versorgen hat. Im Rahmen der laufenden Betreuung muss ein Versicherungsmakler das versicherte Risiko überwachen und den Versicherungsnehmer bei Veränderungen darauf hinweisen und auf eine Anpassung hinwirken. Diese Pflichten waren von der Beklagten verletzt worden, weil sie das Risiko des „Flutschutzes“ nicht versichert hatte.
Die Haftung konnte die Beklagte auch nicht mit ihren AGB auf 2,5 Millionen Euro begrenzen, da die entsprechende Klausel eine Haftungsbeschränkung auch bei grober Fahrlässigkeit vorsah und damit gegen §§ 309 Nr. 7 lit. b), 310 BGB verstößt.
Das LG Hamburg hat daher festgestellt, dass der Versicherungsmakler uneingeschränkt verpflichtet ist, der Klägerin Schäden und Kosten aus dem Schadensereignis zu ersetzen, insbesondere die Klägerin von den Inanspruchnahmen der Geschädigten freizuhalten.
LG Hamburg, Urteil vom 09.09.2021 – AZ: 413 KHO 27/20
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Oliver Meixner
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Fachanwalt für Versicherungsrecht