<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Krankheit &#8211; Kanzlei Johannsen Rechtsanwälte</title>
	<atom:link href="https://kanzlei-johannsen.de/tag/krankheit/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://kanzlei-johannsen.de</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Thu, 14 Mar 2024 20:19:59 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.4</generator>

<image>
	<url>https://kanzlei-johannsen.de/wp-content/uploads/2024/01/cropped-logo-1-32x32.png</url>
	<title>Krankheit &#8211; Kanzlei Johannsen Rechtsanwälte</title>
	<link>https://kanzlei-johannsen.de</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>BGH: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer LASIK-Operation</title>
		<link>https://kanzlei-johannsen.de/bgh-erstattungsfaehigkeit-der-kosten-einer-lasik-operation/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Meixner]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 02 Apr 2017 08:55:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzsichtigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[LASIK]]></category>
		<category><![CDATA[medizinische Notwendigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-johannsen.de/?p=3483</guid>

					<description><![CDATA[Bereits in der Vergangenheit waren beim Bundesgerichtshof (BGH) mehrere Verfahren zur Erstattung von Aufwendungen für LASIK-Operationen anhängig, die jedoch durch Anerkenntnis oder außergerichtliche Regulierung zur Erledigung gebracht wurden (vgl. Kessal-Wulf, Die neuere Rechtsprechung des BGH zum Versicherungsrecht &#8211; Unfallversicherung und Krankenversicherung, r+s 2010, 353). Nunmehr hatte der BGH in seinem Urteil vom 29.03.2017 &#8211; IV [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span lang="de-DE">Bereits in der Vergangenheit waren beim Bundesgerichtshof (BGH) mehrere Verfahren zur Erstattung von Aufwendungen für LASIK-Operationen anhängig, die jedoch durch Anerkenntnis oder außergerichtliche Regulierung zur Erledigung gebracht wurden (vgl. Kessal-Wulf, Die neuere Rechtsprechung des BGH zum Versicherungsrecht &#8211; Unfallversicherung und Krankenversicherung, r+s 2010, 353). Nunmehr hatte der BGH in seinem Urteil vom 29.03.2017 &#8211; IV ZR 533/15 Gelegenheit klarzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen die privaten Krankenversicherung für diese Form der Behandlung in der privaten Krankenversicherung eintrittspflichtig sein kann.</span></p>
<p><span lang="de-DE">Konkret ging es um eine Versicherte, bei der eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen (</span>-3<span lang="de-DE"> Dioptrien und </span>-2,75 Dioptrien<span lang="de-DE">)</span> <span lang="de-DE">vorlag. Ist dies als Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen (§ 1 Abs. 2 MB/KK) zu qualifizieren, so besteht eine Leistungspflicht des Krankenversicherers zur Erstattung der Kosten auch für eine LASIK-Operation, wenn die weiteren Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Insbesondere muss für diese Art der Behandlung im konkreten Fall eine medizinisch Notwendigkeit festzustellen sein.</span></p>
<p><span lang="de-DE">Im vom BGH entschiedenen Fall hatte die Versicherte mit ihrer Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt, weil dort bereits das Vorliegen einer Krankheit verneint worden war. Diese Beurteilung stützte sich auf die Aussagen des vom Gericht beauftragten medizinischen Sachverst</span>ä<span lang="de-DE">ndigen, dass</span> 30 &#8211; 40 <span lang="de-DE">% der Menschen im mittleren Alter kurzsichtig sind und von einer pathologischen Myopie nach internationalem Standard erst ab -6 Dioptrien gesprochen werden könne</span>. <span lang="de-DE">Es fehle deshalb an einer Krankheit im Sinne der Bedingungen, weil diese voraussetze, dass eine Abweichung vom nat</span>ü<span lang="de-DE">rlichen k</span><span lang="sv-SE">ö</span><span lang="de-DE">rperlichen Zustand der versicherten Person vorliege, die nicht dem normalen Entwicklungs- oder Alterungsprozess entspreche. Zudem waren die Vorgerichte der Meinung gewesen, der Versicherten sei das Tragen einer Brille m</span><span lang="sv-SE">ö</span><span lang="de-DE">glich und zumutbar gewesen.</span></p>
<p><span lang="de-DE">Der BGH hat grundsätzlich klargestellt, dass es hinsichtlich des Begriffs „Krankheit“ nicht auf das Verst</span>ä<span lang="de-DE">ndnis in medizinischen Fachkreisen ankommt, sondern auf das Verst</span>ä<span lang="de-DE">ndnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dieser geht davon aus, dass die normale Sehf</span>ä<span lang="de-DE">higkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr umfasst, so dass jede hiervon abweichende, mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung eine Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 2 MB/KK darstellt. Insoweit hatte auch der gerichtliche Sachverständige die Korrekturbed</span>ü<span lang="de-DE">rftigkeit der vorliegenden Kurzsichtigkeit der Versicherten bejaht, also grundsätzlich die Notwendigkeit einer Behandlung</span>.</p>
<p><span lang="de-DE">Ob die durchgeführte LASIK-Operation im konkreten Fall medizinisch notwendig war, konnte der BGH nicht abschließend beurteilen. Er hat deshalb den Rechtsstreit an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung zurückverweisen. Dabei hat er klargestellt, dass die medizinische Notwendigkeit der LASIK-Operation nicht bereits verneint werden kann mit der Begründung, die Fehlsichtigkeit könne in üblicher Weise durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen korrigiert werden. Brillen und Kontaktlinsen sind nur Hilfsmittel, mit denen k</span><span lang="sv-SE">ö</span><span lang="de-DE">rperliche Defekte </span>ü<span lang="de-DE">ber einen l</span>ä<span lang="de-DE">ngeren Zeitraum ausgeglichen werden, ohne die Fehlsichtigkeit selbst zu beseitigen. Den Versicherungsbedingungen kann der Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass die Erstattungsf</span>ä<span lang="de-DE">higkeit der Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung davon abh</span>ä<span lang="de-DE">ngen soll, ob </span>er <span lang="de-DE">auf Dauer ein Hilfsmittel nutzen kann, das zwar die Folgen des bestehenden anormalen K</span><span lang="sv-SE">ö</span><span lang="de-DE">rperzustandes ganz oder teilweise ausgleicht, aber am eigentlichen Leiden nichts ändert</span>.</p>
<p><span lang="de-DE">BGH, Urteil vom 29</span>.0<span lang="de-DE">3</span>.2017 – IV ZR <span lang="de-DE">533</span>/1<span lang="de-DE">5</span></p>
<p><strong><span lang="de-DE">Ihr Ansprechpartner:</span><br />
<span lang="it-IT">RA Arno Schubach</span><br />
<span lang="de-DE">Fachanwalt f</span>ü<span lang="de-DE">r Versicherungsrecht</span></strong></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
