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	<title>§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB &#8211; Kanzlei Johannsen Rechtsanwälte</title>
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	<title>§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB &#8211; Kanzlei Johannsen Rechtsanwälte</title>
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		<title>Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Dritte.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Meixner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Feb 2018 08:36:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1004 Abs. 1 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil vom 9. Februar 2018 – V ZR 311/16]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückseigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Handwerker]]></category>
		<category><![CDATA[Meixner]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein Grundstückseigentümers ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht Der V. Zivilsenat des BGH hat in einem Urteil festgestellt, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Grundstückseigentümers ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht</p>
<p>Der V. Zivilsenat des BGH hat in einem Urteil festgestellt, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.</p>
<p>Dem Nachbarn stehe gegenüber dem Grundstückseigentümer ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zu.</p>
<p>Ein nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann</p>
<p>Weitere Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist, dass der Anspruchsgegner als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist. Hierfür ist erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies hat der BGH in früheren Entscheidungen beispielsweise bejaht, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt. Hierdurch verursachte Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, das sich wie etwa ein Blitzschlag &#8211; ebenso gut bei dem Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können und dessen Auswirkungen von dem jeweils Betroffenen selbst zu tragen sind. Auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, beruhen sie auf Umständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte.</p>
<p>Auch in dem jetzt entschiedenen Fall wurde die Störereigenschaft bejaht. Der Annahme einer Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers steht nicht entgegen, dass der Brand auf die Handlung eines Dritten, nämlich auf die Arbeiten des von ihnen mit der Vornahme einer Dachreparatur beauftragten Handwerkers zurückzuführen ist. Mittelbarer Handlungsstörer ist auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht. Für die Zurechnung des durch den Handwerker herbeigeführten gefahrträchtigen Zustands des Grundstücks kommt es nicht darauf an, ob der Grundstückseigentümer bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt habe. Maßgeblich ist vielmehr, ob es Sachgründe gibt, die aufgetretene Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Das sei der Fall. Der Grundstückseigentümer war diejenige, der die Vornahme von Dacharbeiten veranlasst habe und die aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollte. Dass er den Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrieben habe, ändert nichts daran, dass er mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen habe und damit der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen beruhte, die seinem Einflussbereich zuzurechnen sei.</p>
<p>BGH Urteil vom 9. Februar 2018 – V ZR 311/16</p>
<p><strong>Ihr Ansprechpartner:<br />
RA Oliver Meixner<br />
Fachanwalt für Versicherungsrecht</strong></p>
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		<title>Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern</title>
		<link>https://kanzlei-johannsen.de/verschuldensunabhaengiger-nachbarrechtlicher-ausgleichsanspruch-auch-im-verhaeltnis-von-wohnungseigentuemern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Meixner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Oct 2013 12:07:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch]]></category>
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					<description><![CDATA[Der V. Zivilsenat des BGH hat sich mit der Frage befasst, ob ein Wohnungseigentümer eine Entschädigung für Vermögensnachteile verlangen kann, die er durch eine von einer benachbarten Wohnung ausgehenden rechtswidrigen Einwirkung auf seine Wohnung erlitten hat, wenn ein Verschulden des Nachbarn nicht festzustellen ist, und ob dies auch im Verhältnis von Mietern gilt, die die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der V. Zivilsenat des BGH hat sich mit der Frage befasst, ob ein Wohnungseigentümer eine Entschädigung für Vermögensnachteile verlangen kann, die er durch eine von einer benachbarten Wohnung ausgehenden rechtswidrigen Einwirkung auf seine Wohnung erlitten hat, wenn ein Verschulden des Nachbarn nicht festzustellen ist, und ob dies auch im Verhältnis von Mietern gilt, die die Räume von Wohnungseigentümern angemietet haben.</p>
<p>Gegenstand der Entscheidung war ein von der Beklagten betriebenes ambulantes Operationszentrum, welches im dritten Obergeschoss eines Gebäudes lag. In dem darunter liegenden Stockwerk befand sich die Arztpraxis von Dr. W. (im Folgenden Versicherungsnehmer), dessen Versicherer die Klägerin ist. Das Grundstück ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Sowohl der Beklagten als auch dem Versicherungsnehmer waren die von ihnen genutzten Räume, die im (Sonder-)Eigentum unterschiedlicher Wohnungseigentümer stehen, jeweils mietweise überlassen worden. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 2007 löste sich im Sterilisationsraum der Beklagten eine Schlauchverbindung, wodurch es zu einem Wasseraustritt und zu Schäden auch in den Praxisräumen des Versicherungsnehmers kam. Den Schaden glich die klagende Versicherung in Höhe von 165.889,76 € aus. Diesen Betrag verlangt sie nunmehr von der Beklagten aus übergegangenem Recht.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Beklagte ein Verschulden an dem Schadensereignis trifft, weil es darauf nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ankomme.</p>
<p>Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit es um die analoge Anwendung der genannten Vorschrift geht. Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer bzw. dessen Mieter ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen kann. Gleiches gilt im Verhältnis von Sondereigentümern (bzw. hier deren Mietern), weil es sich bei dem Sondereigentum um &#8222;echtes Eigentum&#8220; handelt, das dem Wohnungseigentümer alleine zusteht, und mit dem dieser grundsätzlich nach Belieben verfahren und jeden anderen von Einwirkungen hierauf ausschließen kann. Da das Sondereigentum als eine Art Ersatzgrundstück fungiert, sind die Wohnungseigentümer insoweit wie Eigentümer benachbarter Grundstücke zu behandeln.</p>
<p>BGH Urteil vom 25.10.2013 &#8211; V ZR 230/12</p>
<p align="right">OMX</p>
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