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	<title>Kanzlei Johannsen Rechtsanwälte</title>
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	<title>Kanzlei Johannsen Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Studie zu Fluor-Polymeren: Müssen sich Rückversicherer sorgen?</title>
		<link>https://kanzlei-johannsen.de/studie-zu-fluor-polymeren-muessen-sich-rueckversicherer-sorgen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Meixner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Apr 2024 11:53:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Nach Ansicht von Werner Schirmer &#8211; Versicherungsanalyst der LBBW &#8211; besteht das Risiko, dass Schadenersatz-Forderungen wegen extrem langlebiger per- und polyfluorierter Chemikalien (PFAS) zu einer größeren finanziellen Belastung als der weltweite Asbest-Skandal Mitte des vergangenen Jahrhunderts werden könnten. Fluorpolymere, bekannt für ihre Resistenz gegen Wasser, Fett und Schmutz sowie ihre chemische und thermische Stabilität, finden [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Nach Ansicht von Werner Schirmer &#8211; Versicherungsanalyst der LBBW &#8211; besteht das Risiko, dass Schadenersatz-Forderungen wegen extrem langlebiger per- und polyfluorierter Chemikalien (PFAS) zu einer größeren finanziellen Belastung als der weltweite Asbest-Skandal Mitte des vergangenen Jahrhunderts werden könnten.</strong></p>



<p>Fluorpolymere, bekannt für ihre Resistenz gegen Wasser, Fett und Schmutz sowie ihre chemische und thermische Stabilität, finden vielfältige Anwendung in Produkten wie Kosmetik, Kochutensilien, Papierveredelungen, Textilien sowie in Wachsen für Autos und Skier. Ihre Langlebigkeit hat ihnen den Beinamen „Ewigkeitschemikalien“ eingebracht, wobei einige Vertreter dieser Klasse, die über 12.000 Varianten umfasst, im Verdacht stehen, schwerwiegende oder gar tödliche Erkrankungen auszulösen. Die schwedische Umweltorganisation ChemSec schätzt die ökonomischen Schäden durch Umwelt- und Gesundheitsbelastungen auf globaler Ebene bis 2050 auf 141 Billionen US-Dollar, wobei Kosten für die Säuberung existierender PFAS-Kontaminationen oder Auswirkungen wie gesunkene Lebenserwartung, Wertverlust von Grundstücken und Einflüsse auf die Tierwelt nicht miteinberechnet sind.</p>



<p>Die Schätzungen der gesundheitlichen Kosten variieren, wobei der Nordische Ministerrat 2019 die finanziellen Belastungen für den Europäischen Wirtschaftsraum auf 52 bis 84 Milliarden Euro bezifferte, eine Last, die hauptsächlich von den Sozialversicherungssystemen getragen wird, aber auch die private Versicherungsbranche über Lebens-, Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherungen tangiert.</p>



<p>Die Kosten könnten für Industrie- und Rückversicherer mit Geschäftstätigkeit in den USA nach Einschätzung eines Analysten noch weit höher ausfallen. Er hebt Haftpflichtversicherungen für Unternehmen sowie bestimmte Versicherungssparten hervor und betont, dass das Risiko, dass PFAS höhere Schadensansprüche als Asbest nach sich zieht, nicht zu unterschätzen ist. Trotz Umweltausschlussklauseln in einigen US-Versicherungspolicen bleibt die Prognose ungewiss.</p>



<p>Die Branche steht erst am Anfang der juristischen Aufarbeitung von PFAS-Schäden, doch die Anzahl der Klagen steigt. Besonders bemerkenswert ist das Urteil gegen 3M in den USA, das das Unternehmen zur Zahlung von über 10 Milliarden Dollar für langjährige Wasserverschmutzungen verpflichtet. </p>



<p>Trotz großer Unsicherheiten bei den Prognosen bleibt das Risiko erheblich, dass PFAS-Schäden die von Asbest übertreffen könnten. Es wird erwartet, dass europäische Versicherer zukünftig PFAS in ihren Policen ausschließen werden, ähnlich wie es in den USA bereits üblich ist.</p>



<p>In Europa gab es bisher nur wenige Klagen wegen PFAS-Schäden, wobei der Fall von 3M in Belgien mit einer Zahlung von 571 Millionen Euro für Sanierungskosten heraussticht. Ein umfassender PFAS-Ausschluss in Versicherungspolicen gilt als schwierig, eine signifikante Änderung in den Verträgen wird erst erwartet, wenn ein EU-weites Verbot bestimmter Kunststoffe in Kraft tritt oder eine schwere Krankheit eindeutig auf PFAS zurückgeführt werden kann.</p>



<figure class="wp-block-image alignleft"><a href="https://www.kanzlei-johannsen.de/wp-content/uploads/2020/11/Rechtsanwaelte-Kanzlei-Johannsen-Oliver-Meixner.jpg"><img decoding="async" src="https://www.kanzlei-johannsen.de/wp-content/uploads/2020/11/Rechtsanwaelte-Kanzlei-Johannsen-Oliver-Meixner-447x298.jpg" alt="" class="wp-image-83330"/></a></figure>



<p>Ihr Ansprechpartner:<br>
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			</item>
		<item>
		<title>BGH entscheidet zur materiellen Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung</title>
		<link>https://kanzlei-johannsen.de/bgh-entscheidet-zur-materiellen-wirksamkeit-von-beitragsanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Arno Schubach]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Mar 2024 14:06:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[203]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragsanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[Kammergericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Limitierung]]></category>
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		<category><![CDATA[VAG]]></category>
		<category><![CDATA[VVG]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. März 2024 eine mit Spannung erwartete Entscheidung zu der Frage getroffen, inwieweit bei Beitragsanpassungen gemäß § 203 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Fehler der Limitierung zur Unwirksamkeit der gesamten Anpassung führen und wer solche Fehler beweisen muss. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bei einer gerichtlichen Kontrolle der Limitierungsmaßnahmen ohnehin nur besonders schwerwiegende [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. März 2024 eine mit Spannung erwartete Entscheidung zu der Frage getroffen, inwieweit bei Beitragsanpassungen gemäß § 203 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Fehler der Limitierung zur Unwirksamkeit der gesamten Anpassung führen und wer solche Fehler beweisen muss.<br><br>Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bei einer gerichtlichen Kontrolle der Limitierungsmaßnahmen ohnehin nur besonders schwerwiegende Verstöße gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten geeignet sind, einen materiellen Verstoß die gesetzlichen Vorschriften für die Limitierungsmaßnahmen gemäß § 155 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu begründen. Insbesondere gehöre zu der gerichtlichen Kontrolle nicht, eine Motiv- oder Begründungskontrolle der vom Versicherer getroffenen Limitierungsentscheidung vorzunehmen.<br><br>Aber selbst wenn Fehler festgestellt werden sollten, führt dies nach Ansicht des BGH nicht etwa zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassung. Eine fehlerhafte Limitierung kann vielmehr lediglich dazu führen, dass der konkrete Versicherungsnehmer, soweit er tatsächlich beeinträchtigt ist, einen individuellen Anspruch auf (weitere) Limitierung hat.<br><br>Für die Praxis von besonderer Bedeutung ist zudem, dass der BGH dem Versicherungsnehmer die Beweislast zuweist, dass die Limitierungsentscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspricht und er hierdurch konkret in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Den Versicherer trifft nur die sekundäre Darlegungslast, er muss also darstellen, wie die Limitierung durchgeführt worden ist. Dann muss der Versicherungsnehmer darlegen, was daran falsch sein soll und er konkret hierdurch benachteiligt wurde.<br><br>BGH, Urteil vom 20. März 2024 &#8211; IV ZR 68/22<br>siehe die Pressemitteilung des BGH vom 20. März 2024 &#8211; das Urteil wird im Volltext in wenigen Wochen vorliegen</p>



<p></p>
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		<item>
		<title>BGH: Voraussetzungen für Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung bei einem Beitragsentlastungstarif</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Arno Schubach]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Mar 2024 11:02:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
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		<category><![CDATA[private]]></category>
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					<description><![CDATA[Nachdem der BGH in den letzten Jahren wiederholt über Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung geurteilt hatte, vor allem zu den Voraussetzungen und der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen gemäß § 203 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), hat er nun im Urteil vom 17.01.2024 &#8211; IV ZR 51/22 über den Sonderfall eines Beitragsentlastungstarifs entschieden. Nach Ansicht des BGH ist der Beitragsentlastungstarif [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[Nachdem der BGH in den letzten Jahren wiederholt über Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung geurteilt hatte, vor allem zu den Voraussetzungen und der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen gemäß § 203 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), hat er nun im Urteil vom 17.01.2024 &#8211; IV ZR 51/22 über den Sonderfall eines Beitragsentlastungstarifs entschieden.<br /><br />Nach Ansicht des BGH ist der Beitragsentlastungstarif auch eine Krankenversicherung, die dem Anwendungsbereich des § 203 VVG unterfällt. Da sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, ist die vom Versicherer vorgenommene Beitragsanpassung nicht wirksam erfolgt. Dabei konnte sich der Krankenversicherer auch nicht auf eine Regelung in den Versicherungsbedingungen stützen, die abweichende Voraussetzungen für eine Beitragsanpas-sung vorsah. Diese Klausel ist unwirksam, weil sie von § 203 VVG abweicht. Eine solche Abweichung wird nämlich durch § 208 Satz 1 VGG verboten.<br /><br />Allerdings dürfte die Entscheidung in der Praxis kaum mehr als eine Randnotiz bleiben und nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich von Relevanz sein. Nur ein kleiner Teil von Versicherungsnehmern hat einen Beitragsentlastungstarif abgeschlossen. Zudem gehen viele Versicherer auch bei diesen Tarifen gemäß § 203 VVG vor, so dass deren Beitragsanpassungen die gesetzlichen Anforderungen beachten.]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>BGH: Differenzschaden in &#8222;Dieselverfahren&#8220; nach dem Urteil des EuGH</title>
		<link>https://kanzlei-johannsen.de/bgh-differenzschaden-in-dieselverfahren-nach-dem-urteil-des-eugh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Meixner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Jun 2023 12:32:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[Der BGH hat auf die Revisionen der Kläger die Berufungsurteile in drei Diesel-Verfahren (Thermofenster) aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, damit die Berufungsgerichte eine Haftung der Fahrzeughersteller aus unerlaubter Handlung weiter aufklären. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 21. März 2023 aus dem Gesamtzusammenhang des unionsrechtlichen Regelungsgefüges [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image alignleft"><a href="https://www.kanzlei-johannsen.de/wp-content/uploads/2023/05/bgh.jpg"><img decoding="async" src="https://www.kanzlei-johannsen.de/wp-content/uploads/2023/05/bgh.jpg" alt="" class="wp-image-84194"/></a></figure>



<p>Der BGH hat auf die Revisionen der Kläger die Berufungsurteile in drei Diesel-Verfahren (Thermofenster) aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, damit die Berufungsgerichte eine Haftung der Fahrzeughersteller aus unerlaubter Handlung weiter aufklären.</p>



<p>Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 21. März 2023 aus dem Gesamtzusammenhang des unionsrechtlichen Regelungsgefüges gefolgert, dass der Käufer beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs, das zur Serie eines genehmigten Typs gehört und mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, vernünftigerweise erwarten kann, dass die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und insbesondere deren Art. 5 eingehalten ist. Wird er in diesem Vertrauen enttäuscht, kann er von dem Fahrzeughersteller, der die Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat, Schadensersatz nach Maßgabe des nationalen Rechts verlangen.</p>



<p>Der große Schadensersatz könne aber nicht gewährt werden, wenn der Fahrzeughersteller den Käufer nicht sittenwidrig vorsätzlich geschädigt hat. Der Käufer kann auf der Grundlage der § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV im Falle der Enttäuschung seines auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung gestützten Vertrauens – anders als bei einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch den Fahrzeughersteller und auf der Grundlage der §§ 826, 31 BGB – nicht verlangen, dass der Fahrzeughersteller das Fahrzeug übernimmt und den Kaufpreis abzüglich vom Käufer erlangter Vorteile erstattet. Ein solcher Anspruch, der im Kern nicht den Vermögensschaden, sondern die freie Willensentschließung des Käufers schützt, kommt nur bei einem im Sinne von §§ 826, 31 BGB arglistigen Verhalten des Fahrzeugherstellers in Betracht. Für § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch nach dem maßgeblichen nationalen Recht eine Vermögensminderung durch die enttäuschte Vertrauensinvestition bei Abschluss des Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug voraussetzt. Da der EuGH bei der Ausgestaltung des Schadensersatzanspruchs auf das nationale Recht verwiesen hat, konnte der Bundesgerichtshof auf die allgemeinen Grundsätze des deutschen Schadensrechts zurückgreifen, die auch bei einem fahrlässigen Verstoß gegen das europäische Abgasrecht einen effektiven und verhältnismäßigen Schadensersatzanspruch gewähren.</p>



<p>Dabei hatte der BGH davon auszugehen, dass die jederzeitige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs Geldwert hat. Deshalb erleidet der Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts versehen ist, stets einen Schaden, weil aufgrund einer drohenden Betriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung die Verfügbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht. Zugunsten des Käufers greift der Erfahrungssatz, dass er im Falle der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht zu dem vereinbarten Preis gekauft hätte.</p>



<p>Das Vorhandensein der Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als solcher muss im Prozess der Käufer darlegen und beweisen, während die ausnahmsweise Zulässigkeit einer festgestellten Abschalteinrichtung aufgrund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen muss.</p>



<p>Stellt der Tatrichter das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung fest, muss der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen, dass er bei der Ausgabe der Übereinstimmungsbescheinigung weder vorsätzlich gehandelt noch fahrlässig verkannt hat, dass das Kraftfahrzeug den unionsrechtlichen Vorgaben nicht entspricht. Beruft sich der Fahrzeughersteller zu seiner Entlastung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, gelten dafür die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätze. Kann sich der Fahrzeughersteller von jedem Verschulden entlasten, haftet er nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht. Das deutsche Recht der unerlaubten Handlung setzt für eine deliktische Haftung des Schädigers stets ein Verschulden voraus. Eine verschuldensunabhängige deliktische Haftung können deutsche Gerichte, die auch nach den Vorgaben des EuGH im Rahmen des geltenden nationalen Rechts zu entscheiden haben, nicht anordnen.</p>



<p>Der dem Käufer zu gewährende Schadensersatz muss nach den Vorgaben des EuGH einerseits eine effektive Sanktion für die Verletzung des Unionsrechts durch den Fahrzeughersteller darstellen. Andererseits muss der zu gewährende Schadensersatz – so die zweite Vorgabe des EuGH – den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Dem einzelnen Käufer ist daher stets und ohne, dass das Vorhandensein eines Schadens als solches mittels eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre oder durch ein Sachverständigengutachten in Frage gestellt werden könnte, ein Schadensersatz in Höhe von wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises zu gewähren. Innerhalb dieser Bandbreite obliegt die genaue Festlegung dem Tatrichter, der sein Schätzungsermessen ausüben kann, ohne sich vorher sachverständig beraten lassen zu müssen. Auf den vom Tatrichter geschätzten Betrag muss sich der Käufer Vorteile nach Maßgabe der Grundsätze anrechnen lassen, die der Bundesgerichtshof für die Vorteilsausgleichung auf der Grundlage der Gewähr kleinen Schadensersatzes nach §§ 826, 31 BGB entwickelt hat.</p>



<p>BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22</p>



<figure class="wp-block-image alignleft"><a href="https://www.kanzlei-johannsen.de/wp-content/uploads/2020/11/Rechtsanwaelte-Kanzlei-Johannsen-Oliver-Meixner.jpg"><img decoding="async" src="https://www.kanzlei-johannsen.de/wp-content/uploads/2020/11/Rechtsanwaelte-Kanzlei-Johannsen-Oliver-Meixner-447x298.jpg" alt="" class="wp-image-83330"/></a></figure>



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			</item>
		<item>
		<title>BGH: Verkehrssicherungspflichten und Pkw-Ersatzschlüssel</title>
		<link>https://kanzlei-johannsen.de/bgh-verkehrssicherungspflichten-und-pkw-ersatzschluessel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Meixner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Jun 2023 11:20:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein Autohändler verpflichtet, bei der Bestellung und Ausgabe von Ersatzschlüsseln die Legitimität der Schlüsselanforderungen und die Glaubwürdigkeit des Schlüsselverlusts zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn der Anforderer ein sogenannter NORA-Kunde ist (ein Kunde, der nicht an die Organisation gebunden ist, aber Rabatte auf Originalteile erhält). Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.kanzlei-johannsen.de/wp-content/uploads/2023/05/bgh.jpg"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignleft size-full wp-image-84194" src="https://www.kanzlei-johannsen.de/wp-content/uploads/2023/05/bgh.jpg" alt="" width="2016" height="693" /></a>Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein Autohändler verpflichtet, bei der Bestellung und Ausgabe von Ersatzschlüsseln die Legitimität der Schlüsselanforderungen und die Glaubwürdigkeit des Schlüsselverlusts zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn der Anforderer ein sogenannter NORA-Kunde ist (ein Kunde, der nicht an die Organisation gebunden ist, aber Rabatte auf Originalteile erhält). Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, verklagt den beklagten Autohändler auf Erstattung von Versicherungsleistungen für gestohlene Fahrzeuge. Vier dieser Fahrzeuge wurden in den Jahren 2015 und 2016 gestohlen, wobei die Diebe echte Ersatzschlüssel benutzten, die vom Beklagten bestellt und an ein Unternehmen in Litauen weitergegeben wurden. Es wurde keine weitere Überprüfung der Berechtigung des Anforderers durchgeführt, insbesondere wurde nicht überprüft, ob der Anforderer auch der Besitzer des jeweiligen Fahrzeugs ist. Die Klägerin behauptet, dass die Schlüssel von den Dieben von dem litauischen Unternehmen erworben wurden, was ihnen ermöglichte, die Fahrzeuge problemlos zu öffnen und zu stehlen.<br />
Das Berufungsgerichts hatte der Klägerin einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 86 VVG zugesprochen. Die Diebstähle könne der Beklagten zugeschrieben werden, wobei nicht die Beschaffung und Weiterleitung der Ersatzschlüssel entscheidend sei, sondern das Versäumnis, die Legitimität des Käufers zu überprüfen. Da die Beklagte die Möglichkeit habe, Ersatzschlüssel zu beschaffen, ergibt sich daraus eine erhöhte Verantwortung. Die Weitergabe der Schlüssel an das litauische Unternehmen steht zumindest im Sinne einer Mitursache in kausalem Zusammenhang mit den nachfolgenden Diebstählen.<br />
Der BGH folgte dieser Argumentation. Es sei in der Rechtsprechung konsequent festgelegt, dass jeder, der eine Gefahrensituation jeglicher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, notwendige und angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Schäden für andere zu verhindern. Während Verpflichtungen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit zur eigenen Entlastung delegiert werden können, kann dies nur geschehen, wenn die Delegationsmethoden nachvollziehbar sind und den gleichen Schutzzweck erfüllen wie die ursprünglich vorgesehene Methode. Es sei offensichtlich, dass ein Missbrauchsrisiko bestehe, wenn mit den Schlüssel so umgegangen werde, wie vom Berfungsgericht festgestellt.</p>
<p>BGH, Urteil vom <span class="zit">28.03.2023 &#8211; VI ZR 19/22</span></p>
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			</item>
		<item>
		<title>BGH: Zur Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung</title>
		<link>https://kanzlei-johannsen.de/bgh-zur-wirksamkeit-von-beitragsanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Meixner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 May 2023 11:48:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[Dieses Urteil des BGH befasst sich erneut mit den Anforderungen an die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung nach § 203 VVG. Der BGH hebt insbesondere drei Hauptpunkte hervor: Es ist erforderlich, dass Beitragsanpassungen klar begründet werden. Die Angabe einer Zunahme von schweren Krankheitsfällen und gestiegenen Gesundheitskosten genügt nicht den Anforderungen des § 203 [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.kanzlei-johannsen.de/wp-content/uploads/2023/05/bgh.jpg"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignleft size-full wp-image-84194" src="https://www.kanzlei-johannsen.de/wp-content/uploads/2023/05/bgh.jpg" alt="" width="2016" height="693" /></a>Dieses Urteil des BGH befasst sich erneut mit den Anforderungen an die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung nach § 203 VVG. Der BGH hebt insbesondere drei Hauptpunkte hervor:</p>
<ol>
<li>Es ist erforderlich, dass Beitragsanpassungen klar begründet werden. Die Angabe einer Zunahme von schweren Krankheitsfällen und gestiegenen Gesundheitskosten genügt nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Demnach muss der Versicherungsnehmer in der Lage sein, den Mitteilungen klar zu entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage die konkreten Beitragserhöhungen ausgelöst hat. Die Rechnungsgrundlage muss eindeutig bezeichnet sein.</li>
<li>Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen entstehen jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge.</li>
<li>Gemäß § 8b MB/KK kann ein niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung maßgeblich sein, der sich aus den Tarifbedingungen des Versicherers ergibt.</li>
</ol>
<p>Zudem wird betont, dass der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämienanteile durch die Zustellung des gerichtlichen Schriftsatzes, in dem dieser Anspruch erstmals erhoben wurde, rechtzeitig gehemmt wurde und dieser Anspruch nicht verjährt ist.</p>
<p>Dieses Urteil bestätigt eine Reihe von Grundsatzentscheidungen des BGH zu Fragen im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Diese liefern wichtige Anhaltspunkte für künftige Entscheidungen in ähnlichen Fällen und bietet Praxishinweise für Versicherer und Versicherungsnehmer.</p>
<p>BGH, Urteil vom 15.03.2023 &#8211; IV ZR 318/21</p>
<p>Ihr Ansprechpartner:<br />
<strong>Oliver Meixner<a href="https://www.kanzlei-johannsen.de/wp-content/uploads/2020/11/Rechtsanwaelte-Kanzlei-Johannsen-Oliver-Meixner.jpg"><img decoding="async" class="alignleft wp-image-83330" src="https://www.kanzlei-johannsen.de/wp-content/uploads/2020/11/Rechtsanwaelte-Kanzlei-Johannsen-Oliver-Meixner-447x298.jpg" alt="" width="126" height="84" /></a></strong><br />
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>BGH: Rechtliches Gehör im Versicherungsprozess</title>
		<link>https://kanzlei-johannsen.de/bgh-rechtliches-gehoer-im-versicherungsprozess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Meixner]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 28 May 2023 17:49:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 138 Abs. 2 ZPO muss das Berufungsgericht vor einer abweichenden Entscheidung von den Angaben einer Partei während der persönlichen Anhörung der Gegenpartei einen rechtlichen Hinweis geben. Wenn das Gericht das Vorbringen einer Partei unerwartet würdigt und dabei die gewissenhaften und sachkundigen Prozessbeteiligten überrascht, verletzt es das Recht [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.kanzlei-johannsen.de/wp-content/uploads/2023/05/bgh.jpg"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignleft size-full wp-image-84194" src="https://www.kanzlei-johannsen.de/wp-content/uploads/2023/05/bgh.jpg" alt="" width="2016" height="693" /></a>Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 138 Abs. 2 ZPO muss das Berufungsgericht vor einer abweichenden Entscheidung von den Angaben einer Partei während der persönlichen Anhörung der Gegenpartei einen rechtlichen Hinweis geben. Wenn das Gericht das Vorbringen einer Partei unerwartet würdigt und dabei die gewissenhaften und sachkundigen Prozessbeteiligten überrascht, verletzt es das Recht auf rechtliches Gehör. Es genügt nicht, der Gegenpartei nach der Anhörung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn objektiv kein Anlass für eine solche Stellungnahme besteht. Ohne vorherigen Hinweis darf das Gericht neue Angaben einer Partei nicht einfach als zugestanden ansehen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 19.04.2023 entschieden.</p>
<p>In dem Rechtstreit macht der Kläger Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung wegen eines Brandschadens in einer Scheune geltend. Das Landgericht wies die Klage ab, aber das Oberlandesgericht verurteilte den Versicherer zur Zahlung eines Vorschusses und stellte die Verpflichtung zum Ersatz des Zeitwertschadens fest. Das OLG stützte sich dabei auf die Angaben des Klägers während seiner Parteianhörung, ohne dem Versicherer vorher einen rechtlichen Hinweis zu geben. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall an das OLG zurück.</p>
<p>Der BGH moniert, dass das OLG den Anspruch des Versicherers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Entscheidung des OLG, die Gefahrerhöhung aufgrund der Angaben des Klägers zu verneinen, kam überraschend. Das OLG durfte sich nicht allein auf die Angaben des Klägers stützen, ohne zuvor dem Versicherer einen rechtlichen Hinweis zu geben und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten. Das Gericht ist verpflichtet, den Beteiligten alle wesentlichen Informationen mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Pflicht verstößt gegen das Recht auf rechtliches Gehör, insbesondere wenn das Gericht das Vorbringen einer Partei unerwartet würdigt, mit dem selbst gewissenhafte und sachkundige Prozessbeteiligte nicht rechnen konnten.</p>
<p>Darüber hinaus hatte die Beklagte keine ausreichende Gelegenheit, sich zu den Angaben des Klägers während seiner Anhörung zu äußern. Es genügt nicht, dass das OLG nach der Anhörung die Möglichkeit zur Stellungnahme gab, wenn aus Sicht des Versicherers kein Anlass für eine solche Stellungnahme bestand. Das OLG hätte vorher einen Hinweis geben müssen, da die Beklagte aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs nicht davon ausgehen musste, dass eine Gefahrerhöhung ausgeschlossen werden könnte. Der Standort eines möglicherweise bereits bei Vertragsschluss vorhandenen Räucherofens war bis zur Anhörung des Klägers kein Thema. Das OLG durfte die Angaben des Klägers zum Standort nicht ohne vorherigen Hinweis als zugestanden ansehen. Ein Gericht darf nicht voraussetzen, dass eine Partei auf neuen Vortrag des Gegners nicht erwidern möchte, wenn sie aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs nicht dazu gedrängt wurde.</p>
<p>Der BGH kritisierte zudem die Anforderungen des OLG an den Vortrag des Versicherers zur Schadenhöhe. Das einfache Bestreiten der Beklagten genügte den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO, da die Schätzung der Schadenshöhe durch den vom Kläger beauftragten Sachverständigen keine ausreichenden Angaben zu den zugrunde gelegten Tatsachen enthielt.</p>
<p>In Bezug auf den Vorschussanspruch stellte der BGH fest, dass der vom OLG angenommene Anspruch nicht auf den voraussichtlich zu zahlenden Betrag gerichtet sein kann. Im Rahmen eines Abschlagsanspruchs kann nur der endgültige Betrag verlangt werden, der dem Versicherungsnehmer sicher zusteht. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Vorschüsse unter dem Vorbehalt einer abschließenden Abrechnung zu zahlen. Bei der Bestimmung der Anspruchshöhe sollte der Vortrag des Versicherers zum Zeitwert der Scheune berücksichtigt werden. Gemäß § 15 Nr. 4 Satz 1 der Versicherungsbedingungen (VGB 88-L) umfasst der Anspruch auf die Neuwertspitze auch Reparaturkosten für ein durch den Versicherungsfall beschädigtes Gebäude, wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung fristgerecht sichergestellt hat.</p>
<p>BGH, Beschluss vom 19.04.2023 &#8211; IV ZR 204/22</p>
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		<item>
		<title>BGH: Zur Betriebsschließungsversicherung</title>
		<link>https://kanzlei-johannsen.de/bgh-zur-betriebsschliessungsversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Meixner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jan 2023 14:15:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[Der BGH spricht einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in Niedersachsen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sogenannten &#8222;zweiten Lockdowns&#8220; zu. Der Versicherer ist aber nicht verpflichtet, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten &#8222;ersten Lockdowns&#8220; zu zahlen. Die Klägerin [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH spricht einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in Niedersachsen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sogenannten &#8222;zweiten Lockdowns&#8220; zu. Der Versicherer ist aber nicht verpflichtet, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten &#8222;ersten Lockdowns&#8220; zu zahlen.<br />
Die Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung genommen. Sie begehrte aufgrund der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in der Zeit vom 18. März bis zum 25. Mai 2020 Entschädigungsleistungen sowie die Feststellung, dass der Versicherer verpflichtet ist, ihr den aus der erneuten Schließung ab dem 2. November 2020 entstandenen Schaden zu ersetzen. Dem Versicherungsvertrag lagen die &#8222;Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 19)&#8220; zugrunde. Nach Ziff. 8.1 BBSG 19 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den entgehenden Gewinn und fortlaufende Kosten bis zum Ablauf der vereinbarten Haftzeit. Die BBSG 19 regeln u.a.:<br />
&#8222;3. Versicherte Gefahren und Schäden<br />
3.1 Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten<br />
Der Versicherer leistet … Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 3.4)<br />
3.1.1 den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Ziffer 3.4 ganz oder teilweise schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung); …<br />
3.4 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger<br />
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1. d) IfSG.&#8220;<br />
Mit Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 untersagte der zuständige Landkreis unter anderem Betreibern von Beherbergungsstätten, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Nach vorübergehender Lockerung der Maßnahmen war es Betreibern von Beherbergungsstätten durch die am 2. November 2020 in Kraft getretene Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 erneut untersagt, Übernachtungsangebote zu unterbreiten und Übernachtungen zu touristischen Zwecken zu gestatten. Die Klägerin bot daraufhin in der Zeit vom 18. März bis zum 25. Mai 2020 und ab dem 2. November 2020 keine Übernachtungen zu touristischen Zwecken an. In der I. Instanz hatte Landgericht ein Grund- und Teilurteil erlassen, demzufolge die Zahlungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt und die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der erneuten Schließung des versicherten Betriebes entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Zahlungsklage insgesamt abgewiesen und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Revisionen beider Parteien.<br />
Die Entscheidung des BGH: Die Rechtsmittel beider Parteien wurden zurückgewiesen.<br />
Zur Revision der Beklagten meint der BGH, das Berufungsgericht habe zutreffend entschieden, dass in der Bezugnahme in Ziff. 3.4 BBSG 19 auf die im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger keine Beschränkung des Leistungsversprechens auf den Rechtszustand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu sehen ist. Dies ergibt sich aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. Die mehrfache Bezugnahme der Bedingungen auf das IfSG ohne Angabe einer konkreten Gesetzesfassung oder eines Zeitpunkts, auf den es für die Frage ankommt, welcher Rechtszustand zugrunde zu legen ist, kann den Versicherungsnehmer, der die Bedeutung der Verweisung zu erschließen versucht, auf der einen Seite zu dem Verständnis führen, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles maßgeblich ist. Auf der anderen Seite ist auch eine Auslegung dahin möglich, dass eine Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 IfSG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung erfolgen soll. Der Klausel lässt sich nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks jedenfalls mangels einer ausdrücklichen Beschränkung nicht eindeutig entnehmen, dass die Beklagte mit ihr zur Festlegung des Inhalts des Leistungsversprechens auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger verweist. Vielmehr ist auch die vom Berufungsgericht erwogene Auslegung möglich, die Klausel erfasse mit ihrer Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 IfSG die zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger. Diese Auslegungszweifel gehen zu Lasten des Verwenders. Ziff. 3.4 BBSG 19 enthält gerade &#8211; anders als die Versicherungsbedingungen, die dem Senatsurteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, vgl. PM Nr. 12/2022) zugrunde lagen &#8211; keine namentliche Aufzählung der versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger.<br />
Das Berufungsgericht sei demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin aus Anlass der teilweisen Einstellung ihres Betriebs ab dem 2. November 2020 die begehrte Feststellung verlangen kann, weil die Krankheit COVID-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 am 23. Mai 2020 in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG namentlich genannt wurden.<br />
Hinsichtlich der klägerischen Revision habe das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen, dass es an der nach Ziff. 3.4 BBSG 19 vorausgesetzten namentlichen Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in den §§ 6 und 7 IfSG im Zeitpunkt der ersten Betriebsschließung durch die Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 fehlte. Nicht maßgeblich ist hierbei, dass bereits mit dem Inkrafttreten einer auf der Grundlage von § 15 IfSG erlassenen Verordnung am 1. Februar 2020 die Meldepflichten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion mit COVID-19 und auf den direkten oder indirekten Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgedehnt wurden. Mit der Begrenzung des Leistungsversprechens auf &#8222;die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger&#8220; erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass nur die in diesen Vorschriften mit Namen bezeichneten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Zwar bedeutet es für den Versicherungsnehmer in der Sache keinen Unterschied, ob die auf einer Erweiterung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger beruhende Schließung seines Betriebs ihre Grundlage in einem formellen Gesetz oder in einer Rechtsverordnung hat. Dessen ungeachtet bleibt es aber die eigenverantwortliche Entscheidung des Versicherers im Rahmen seines Leistungsangebots, ob auch solche Erweiterungen des Kreises der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger durch eine Rechtsverordnung vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Indem die Klausel unmissverständlich die namentliche Benennung der Krankheiten und Krankheitserreger in den §§ 6 und 7 IfSG verlangt, macht sie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Anliegen der Beklagten erkennbar und nachvollziehbar, den Versicherungsschutz jedenfalls auf die im Gesetz selbst benannten Krankheiten und Krankheitserreger zu begrenzen.<br />
Ziff. 3.4 BBSG 19 verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt &#8211; wie dargestellt &#8211; dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bedingungen, dass in Ziff. 3.4 BBSG 19 die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der hier vereinbarten Bedingungen in der Weise abschließend definiert werden, als sie in den §§ 6 und 7 IfSG unter Nennung ihres Namens aufgeführt sein müssen, um Anlass für die Gewährung von Versicherungsschutz sein zu können. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist hinreichend erkennbar, dass der sich nach Ziff. 3.4 BBSG 19 aus dem Wortlaut der §§ 6 und 7 IfSG ergebende Katalog versicherter Krankheiten und Krankheitserreger nicht sämtliche nach dem IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger erfasst und daher Lücken im Versicherungsschutz bestehen können. Ihm wird durch die Bedingungen nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des IfSG vom Versicherungsschutz erfasst wird.</p>
<p>BGH, Urteil vom 18. Januar 2023 &#8211; IV ZR 465/21</p>
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		<item>
		<title>BGH: Rechts vor Links auf Parkplätzen</title>
		<link>https://kanzlei-johannsen.de/bgh-rechts-vor-links-auf-parkplaetzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Meixner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jan 2023 17:30:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[Rechts vor links gilt auf öffent­lichen Parkplätzen nur dann, wenn die Fahrbahnen eindeutig Straßencharakter haben. Der IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass sich die auf die zügige Abwicklung des fließenden Verkehrs abzielende Vorfahrtsregel nicht auf die Pakplatzsituation übertragen lässt. Ein Autofahrer verlangte von seinem Unfallgegner den Ersatz seines vollständigen Schadens. Die Kollision ihrer Pkw [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechts vor links gilt auf öffent­lichen Parkplätzen nur dann, wenn die Fahrbahnen eindeutig Straßencharakter haben. Der IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass sich die auf die zügige Abwicklung des fließenden Verkehrs abzielende Vorfahrtsregel nicht auf die Pakplatzsituation übertragen lässt.</p>
<p>Ein Autofahrer verlangte von seinem Unfallgegner den Ersatz seines vollständigen Schadens. Die Kollision ihrer Pkw hatte sich auf dem Parkplatz eines Baumarkts ereignet. In einem Kreuzungsbereich kam es zu einem Zusammenstoß des Geschädigten mit dem von links kommenden Wagen des Unfallgegeners. Dessen Versicherung übernahm die Hälfte des Schadens. Eine Regelung der Vorfahrt durch Schilder oder Markierungen gab es nicht. Das AG Lübeck urteilte eine Haftungsquote von 70:30 zugunsten des Anspruchstellers aus. Dessen Ansicht, der Unfallgegner hafte hier wegen Verletzung der Vorfahrtsregel des § 8 StVO voll, folgte auch das Landgericht Lübeck nicht. Es sei allein von Bedeutung, dass beide Parteien zu schnell unterwegs gewesen seien. Der BGH bestätigte die Haftungsverteilung.<br />
Der BGH billigte es ausdrücklich, dass die Lübecker Gerichte die Regel &#8222;rechts vor links&#8220; aus § 8 StVO nicht angewandt hatten. Damit entschied der BGH einen bislang von ihm nicht geklärten Streit zugunsten einer stark eingeschränkten Verwendung der Vorfahrtsregel auf Parkflächen. Gebe es dort keine ausdrücklichen Bestimmungen, so komme der Grundsatz &#8222;rechts vor links&#8220; – unmittelbar oder auch indirekt im Rahmen des § 1 Abs. 2 StVO – nur dann zur Anwendung, wenn die Fahrbahnen Straßencharakter hätten.</p>
<p>BGH, Urteil vom 22.11.2022 &#8211; VI ZR 344/21</p>
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<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>EuGH: Wieder zur Gruppenversicherung. Ende eines Geschäftsmodells?</title>
		<link>https://kanzlei-johannsen.de/eugh-wieder-zur-gruppenversicherung-ende-eines-geschaeftsmodells/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Meixner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Oct 2022 15:15:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[C‑633/20]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Gruppenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvermittler]]></category>
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					<description><![CDATA[Unter den Begriff „Versicherungsvermittler“ und damit den Begriff „Versicherungsvertreiber“ fallen Person, deren Tätigkeit darin besteht, eine freiwillige Mitgliedschaft in einer zuvor von ihr bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Gruppenversicherung anzubieten, für die sie von ihren Kunden eine Vergütung erhält und die die Kunden zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen namentlich im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Unter den Begriff „Versicherungsvermittler“ und damit den Begriff „Versicherungsvertreiber“ fallen Person, deren Tätigkeit darin besteht, eine freiwillige Mitgliedschaft in einer zuvor von ihr bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Gruppenversicherung anzubieten, für die sie von ihren Kunden eine Vergütung erhält und die die Kunden zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen namentlich im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigt.</p>
<p><strong>Ausgangsrechtsstreit</strong></p>
<p>Die Beklagte beauftragte Werbeunternehmen damit, im Wege der Haustürwerbung Verbrauchern gegen Entgelt den Beitritt zu einer Gruppenversicherung anzubieten. Hierfür schloss sie bei der W. Versicherungs-AG einen Gruppenversicherungsvertrag mit Versicherungsschutz für Erkrankung und Unfall bei Auslandsreisen sowie für Auslands- und Inlands-Rückholkosten ab. Die Beklagte, die als Versicherungsnehmerin handelte, entrichtet die geschuldeten Beiträge an die Versicherungsgesellschaft. Außerdem ist sie vertraglich mit der F. r. AG verbunden, die mit ihrem medizinischen Personal und ihrem Fluggerät gegen eine Vergütung Leistungen erbringt, die zum einen in der Organisation und Durchführung des Rücktransports bei Krankheit oder Unfall im Ausland und zum anderen im Bereitstellen einer Alarmzentrale bestehen.</p>
<p>Die Kunden der Beklagten, die der von dieser abgeschlossenen Gruppenversicherung beitreten, zahlen ihr ein Entgelt und sind im Gegenzug zur Inanspruchnahme verschiedener Leistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigt, zu denen die Erstattung der Kosten für medizinische Heilbehandlungen und Krankentransporte, die Organisation und Durchführung entsprechender Transporte sowie der Betrieb einer Alarmzentrale zählen. Die den Kunden der Beklagten garantierten Versicherungsleistungen werden u.a. über von dieser an die Kunden abgetretene Ansprüche erbracht.</p>
<p>Die Tätigkeit der Beklagten war nicht auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet, sondern zielte darauf ab, den Verbrauchern die Möglichkeit der Mitgliedschaft in der von ihr abgeschlossenen Gruppenversicherung zu bieten und ihnen die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen zu vermitteln, für die Versicherungsschutz besteht. Weder die Beklagte noch die von ihr beauftragten Werbeunternehmen verfügen über die Erlaubnis für die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung. Da der Kläger der Ansicht ist, dass die Tätigkeit der Beklagten derjenigen eines Versicherungsvermittlers entspreche und damit einer solchen Erlaubnis bedürfe, erhob er beim Landgericht Koblenz Klage auf Unterlassung dieser Tätigkeit. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte gegen die Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Koblenz ein, das diese Entscheidung mit der Begründung aufhob, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens kein „Versicherungsvermittler“ im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO sei. Der BGH ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits davon abhänge, ob die Beklagte als „Versicherungsvermittler“ im Sinne der Richtlinien 2002/92 und 2016/97 anzusehen ist.</p>
<p>Der BGH hatte daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:</p>
<p>Ist ein Unternehmen, das als Versicherungsnehmer eine Auslandsreisekrankenversicherung sowie eine Auslands- und Inlands-Rückholkosten-Versicherung als Gruppenversicherung für seine Kunden bei einem Versicherungsunternehmen unterhält, gegenüber Verbrauchern Mitgliedschaften vertreibt, die zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigen, und von den geworbenen Mitgliedern eine Vergütung für den erworbenen Versicherungsschutz erhält, Versicherungsvermittler im Sinne von Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2002/92 und Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 8 der Richtlinie 2016/97?</p>
<p><strong>Zur Vorlagefrage</strong></p>
<p>Die Tätigkeit der „Versicherungsvermittlung“ wird in Art. 2 Nr. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/92 als das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, definiert. Außerdem definiert Art. 2 Nr. 5 dieser Richtlinie den „Versicherungsvermittler“ als jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Nach dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie kann die mit Vergütung gemeinte Gegenleistung finanzieller Art sein oder jede andere Form eines wirtschaftlichen Vorteils annehmen, der zwischen den Parteien vereinbart wurde und an die Leistung geknüpft ist.</p>
<p>Die Richtlinie 2016/97 definiert ihrerseits den „Versicherungsvertrieb“ in ihrem Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 als die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Unter den Begriff „Versicherungsvermittler“ fällt nach der Definition in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 dieser Richtlinie jede natürliche oder juristische Person, die kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ihre Angestellten und kein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Der „Versicherungsvertreiber“ wiederum wird in Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2016/97 als Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Versicherungsunternehmen definiert. Der Begriff „Vergütung“ wird in Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 der Richtlinie 2016/97 dahin definiert, dass er alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nicht finanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden, erfasst.</p>
<p>Was zunächst den Wortlaut der Richtlinie 2002/92 und 2016/97 anbelangt, ist festzustellen, dass zum einen der Versicherungsvermittler als eine Person definiert wird, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung oder die Versicherungsvertriebstätigkeit „gegen Vergütung“ aufnimmt oder ausübt, und dass zum anderen der Begriff „Versicherungsvermittler“ unter Bezugnahme auf die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung bzw. des Versicherungsvertriebs definiert wird.</p>
<p>Beim Ausgangsverfahrens ist das Tatbestandsmerkmal der Vergütung als erfüllt anzusehen, wenn jede Mitgliedschaft eines Kunden der juristischen Person, die den Gruppenversicherungsvertrag mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat und in diesem Rahmen Versicherungsbeiträge an sie entrichtet, zu einer Zahlung an diese juristische Person führt. Vorliegend trägt so die Beklagte gegen eine solche Vergütung dazu bei, dass Dritte, nämlich ihre Kunden, den Versicherungsschutz erlangen, der in dem von ihr mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag vorgesehen ist. Die Aussicht auf diese Vergütung stellt für eine juristische Person wie die Beklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse dar, das sich von dem Interesse der Mitglieder an der Erlangung des sich aus dem betreffenden Vertrag ergebenden Versicherungsschutzes unterscheidet und geeignet ist, sie zu veranlassen, angesichts der Freiwilligkeit des Beitritts zu diesem Vertrag auf eine große Zahl von Vertragsbeitritten hinzuwirken, wovon im Übrigen hier auch ihr Rückgriff auf Werbeunternehmen zeugt, die den Vertragsbeitritt im Wege der Haustürwerbung anbieten.</p>
<p>In Anbetracht der weiten Konzeption des Vergütungsbegriffs sowohl nach dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/92 als auch nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 der Richtlinie 2009/97 ist es unerheblich, dass die Zahlung bei jedem Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag an die juristische Person, die diesen Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat, von den Mitgliedern als Gegenleistung für die ihnen von der juristischen Person abgetretenen Ansprüche auf Versicherungsleistungen geleistet wird und nicht vom Versicherer in Form z.B. einer Provision. Im Übrigen ändert dieser Umstand nichts an dem eigenen wirtschaftlichen Interesse der besagten Person daran, dass ihre Kunden dem Vertrag auf möglichst breiter Ebene beitreten, damit die verschiedenen Zahlungen den Betrag der Beiträge, die sie selbst im Rahmen dieses Vertrags an den Versicherer zahlt, finanzieren oder gar übersteigen.</p>
<p>Was die Tätigkeiten betrifft, auf die in den Definitionen des Begriffs „Versicherungsvermittler“ in Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/92 und Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2016/97 verwiesen wird, hat der EuGH bereits entschieden, dass sich aus der Tatsache, dass die in diesen Bestimmungen genannten Tätigkeiten alternativ aufgeführt werden, ergibt, dass jede von ihnen für sich genommen eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung darstellt. Im Übrigen hat der EuGH klargestellt, dass diese Tätigkeiten weit gefasst sind und dazu insbesondere nicht nur das Anbieten und das Vorschlagen von Versicherungsverträgen, sondern auch andere Vorbereitungsarbeiten zum Abschluss solcher Verträge gehören, ohne dass die Art dieser Vorbereitungsarbeiten in irgendeiner Art und Weise beschränkt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31.Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u.a., C‑542/16, EU:C:2018:369, Rn. 37 und 53).</p>
<p>Auch wenn der Wortlaut von Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2002/92 und von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Richtlinie 2016/97 eine Tätigkeit, wie sie Gegenstand der Vorlagefrage ist, nicht ausdrücklich erwähnt, sind die Definitionen in diesen Bestimmungen doch so zu verstehen, dass sie eine solche Tätigkeit umfassen.</p>
<p>Insoweit ist es, wie namentlich die deutsche Regierung und die Europäische Kommission hervorgehoben haben, unerheblich, dass die juristische Person, die eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende betreibt, nicht den Abschluss von Versicherungsverträgen, mit denen Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz von einem Versicherer gegen Zahlung von Beiträgen erlangen möchten, anstrebt, sondern den freiwilligen Beitritt ihrer eigenen Kunden gegen eine an sie erfolgende Vergütung zu einem Gruppenversicherungsvertrag, den sie zuvor mit einem Versicherer im Hinblick auf die Bereitstellung eines solchen Versicherungsschutzes für diese Kunden abgeschlossen hat. Eine solche Tätigkeit ist nämlich mit der vergüteten Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers oder eines Versicherungsvertreibers vergleichbar, die darauf gerichtet ist, dass Versicherungsnehmer mit einem Versicherer Versicherungsverträge abschließen, die die Deckung bestimmter Risiken gegen Zahlung einer Versicherungsprämie zum Gegenstand haben.</p>
<p>Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die juristische Person, die eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende betreibt, als Versicherungsnehmerin selbst Partei des Gruppenversicherungsvertrags ist, dem beizutreten sie ihre Kunden veranlassen möchte. Genauso wie nämlich die Eigenschaft als Versicherungsvertreiber nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2016/97 nicht mit der Eigenschaft als Versicherer unvereinbar ist, ist die Eigenschaft als Versicherungsvermittler und damit Versicherungsvertreiber nicht mit der Eigenschaft als Versicherungsnehmer unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C‑143/20 und C‑213/20, EU:C:2022:118, Rn. 87 und 88).</p>
<p>Was sodann den Kontext der auszulegenden Bestimmungen betrifft, ergibt sich aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/92 und dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/97, dass Versicherungsprodukte von verschiedenen Kategorien von Personen oder Einrichtungen vertrieben werden können und dass sich zur Gewährleistung der Gleichbehandlung dieser Akteure sowie des Kundenschutzes diese Richtlinien auf all diese Personen oder Einrichtungen beziehen sollten. Im Übrigen hat die Richtlinie 2016/97, wie in ihrem siebten Erwägungsgrund zum Ausdruck kommt, angesichts der Ungenauigkeiten einer Reihe von Vorschriften der Richtlinie 2002/92 den Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf jede Art des Vertriebs von Versicherungsprodukten erweitert.</p>
<p>Wie es in den Erwägungsgründen 6 und 16 der Richtlinie 2016/97 heißt, sollte den Verbrauchern trotz der Unterschiede zwischen den Vertriebskanälen das gleiche Schutzniveau zugutekommen. Wie ebenfalls im 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie zum Ausdruck kommt, wird es den Verbrauchern zugutekommen, wenn Versicherungsprodukte über verschiedene Kanäle und über Vermittler, die auf verschiedene Weise mit Versicherungsunternehmen zusammenarbeiten, vertrieben werden, sofern für alle ähnliche Verbraucherschutzregeln gelten, und dies auch aus Gründen, die mit der Notwendigkeit zusammenhängen, gleiche Wettbewerbsbedingungen und Wettbewerbschancen für alle Versicherungsvermittler und Versicherungsvertreiber zu schaffen.</p>
<p>Angesichts dieses Kontexts und in Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 41, 42, 45 und 46 des vorliegenden Urteils sind die Begriffe in Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2002/92 sowie in Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 8 der Richtlinie 2016/97 dahin auszulegen, dass sie eine juristische Person umfassen, die eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende betreibt.</p>
<p>Schließlich steht diese Auslegung im Einklang mit den Zielen, die mit diesen Richtlinien verfolgt werden. Wie insoweit im Wesentlichen in den Erwägungsgründen 8 und 9 der Richtlinie 2002/92 zum Ausdruck kommt, soll diese u.a. die Gleichbehandlung aller Kategorien von Versicherungsvermittlern sicherstellen und den Verbraucherschutz im Versicherungswesen verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, EEAE u.a., C‑555/11, EU:C:2013:668, Rn. 27 und 29). Diese Ziele werden durch die Richtlinie 2016/97 verstärkt verfolgt, wie sich u.a. aus ihren Erwägungsgründen 5, 7, 10 und 16 ergibt.</p>
<p>Die Einbeziehung von Personen, die auf dem Versicherungsmarkt auf der Grundlage eines Geschäftsmodells wie desjenigen, auf das sich die Vorlagefrage bezieht, tätig sind, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien ist geeignet, die Verwirklichung dieser beiden Ziele zu fördern. Werden solche Personen, deren Tätigkeit, wie sich aus den Rn. 41, 42 und 45 des vorliegenden Urteils ergibt, einer Tätigkeit der Versicherungsvermittlung oder des Versicherungsvertriebs im Sinne dieser Richtlinien gleichkommt, in den Anwendungsbereich der Richtlinien einbezogen, so verhindert dies nämlich zum einen eine Beeinträchtigung des Ziels, die Gleichbehandlung aller Kategorien von Versicherungsvermittlern und ‑vertreibern zu gewährleisten, wie es in den oben in Rn. 52 genannten Erwägungsgründen dieser Richtlinien ausgeführt wird.</p>
<p>Da die Tätigkeiten vergleichbarer Art sind, müssen somit die in der Richtlinie 2002/92 und der Richtlinie 2016/97 vorgesehenen Zulassungs- und Eintragungspflichten, die insbesondere gewährleisten sollen, dass Versicherungsvermittler über die im Bereich der Versicherungsvermittlung und ‑beratung erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkenntnis verfügen, für die Wirtschaftsteilnehmer, die diese Tätigkeiten ausüben, in gleicher Weise gelten.</p>
<p>Zum anderen trägt es zum Ziel der Verbesserung des Verbraucherschutzes im Versicherungswesen bei, wenn juristische Personen, deren Tätigkeit der in der Vorlagefrage bezeichneten Tätigkeit entspricht, in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2002/92 und 2016/97 einbezogen werden und ihnen damit die Einhaltung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Vorschriften zur Vorgabe gemacht wird.</p>
<p>Wie vom Generalanwalt in den Nrn. 83 und 84 seiner Schlussanträge ausgeführt, ist nämlich der Versicherungsvermittler, damit dafür gesorgt ist, dass seine Tätigkeit ein angemessenes Verbraucherschutzniveau gewährleistet, nach den genannten Richtlinien verpflichtet, sich u.a. an eine Reihe von Anforderungen beruflicher, finanzieller und organisatorischer Art, an Verhaltensregeln wie solche zur Vermeidung der Gefahr eines Interessenkonflikts, der sich aus etwaigen Verbindungen zwischen ihm und einem Versicherer ergibt, sowie an Informations- und Beratungspflichten gegenüber den Verbrauchern zu halten.</p>
<p>Wie der Kläger des Ausgangsverfahrens ausgeführt hat, ist dieses Verbraucherschutzbedürfnis aber, wenn es um eine juristische Person geht, die die Verbraucher über ein Geschäftsmodell wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende veranlasst, einem von ihr bei einem Versicherer abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag beizutreten, ebenso wichtig, wie wenn es um einen Versicherungsvermittler oder Versicherungsvertreiber geht, dessen vergütete Tätigkeit auf den unmittelbaren Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Verbraucher gerichtet ist.</p>
<p><strong>Anmerkung</strong></p>
<p>Nach dem Urteil vom 24.02.2022 – C-143/20, C-213/20 folgt nun eine weitere Entscheidung zur Gruppenversicherung und der Rolle des Versicherungsnehmers, wenn dieser neue Gruppenmitglieder akquiriert. Dem neuen Mitglied der Gruppe wird nach dem bisherigen Verständnis als Zusatzleistung oder sogar als einzige Hauptleistung Versicherungsschutz angeboten, ohne dass eine Pflicht des Versicherungsnehmers bestand, die ihm vom Versicherer zu erteilenden Informationen an das neue Mitglied der Gruppe weiterzuleiten. Das hatte sich nach dem Urteil vom 24.02.2022 geändert, es wurde dabei aber als ausreichend erachtet, wenn die Informationen in dem Gruppenvertrag aufgeführt sind, sofern dieser dem neuen Mitglied rechtzeitig vor seinem Beitritt ausgehändigt werden (Rdn. 116). Eine solche Konstruktion sieht der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich nur für die Gruppen-Restschuldversicherung vor, wonach der Versicherungsnehmer gegenüber den Versicherten die Informationspflichten eines Versicherers hat, § 7d S. 1 VVG. Jetzt geht der EuGH einen großen Schritt weiter und stellt fest, dass eigentlich jede kommerzielle Gruppe, die auch Versicherungsschutz beinhaltet, als Versicherungsvermittler einzustufen ist. Für diese Auslegung sei es auch nicht erforderlich, dass von einem Versicherer eine Vergütung an die Gruppe fließt. Ausreichend sei vielmehr das schlichte Streben nach einem finanziellen Vorteil in der Form eines Gruppenbeitrages durch das Gruppenmitglied. Das bedeutet für viele Geschäftsmodelle einen harten Wechsel. Zunächst einmal bedarf es einer gewerberechtlichen Zulassung. Aber auch der Beitritt zur Gruppe muss angepasst werden. Der schlichte Hinweis auf die Informationen des Versicherers im Gruppenvertrag genügen hier nicht mehr, vielmehr unterliegt jetzt die Gruppe dem vollen Strauß der Pflichten, die für jeden Versicherungsvermittler gelten.</p>
<p>EuGH, Urteil vom 29.September 2022 &#8211; C‑633/20</p>
<p>Ihr Ansprechpartner:<br />
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Rechtsanwalt | Partner<br />
Fachanwalt für Versicherungsrecht</p>
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